Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
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Öffentliche Bekanntmachung
29.03.2014: Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf)

Für den Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) sucht die Stadt Friedrichsdorf eine geeignete Person für das Ehrenamt als Schiedsfrau oder Schiedsmann.

Informationen zu den Aufgaben einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes erhalten Sie im Internet unter www.schiedsamt.de.

Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Schiedsamt interessieren, werden gebeten, sich bis zum

30. April 2014

beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Haupt- und Personalamt, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, schriftlich zu bewerben. Hierbei sind folgende Angaben erforderlich:

1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum und -ort
3. Beruf
4. vollständige Anschrift
5. Bildungsgrad

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, die Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Bestätigung der Wahl und Ernennung erfolgt durch den Direktor des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H.

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Das Schiedsamt kann nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar
    bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt
    der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst
    tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder aber das 75. Lebensjahr
    vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern
    nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hess. Schiedsamtsgesetzes fallende
  gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Friedrichsdorf, 27.03.2014

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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