Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
17.05.2014: Wahlbekanntmachung Europäisches Parlament

1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.


2. Die Gemeinde ist in folgende 15 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk  1 Rathaus, Hugenottenstraße 55
Wahlbezirk  2 Evang. Gemeindehaus, Taunusstraße 16
Wahlbezirk  3 Grundschule, Hoher Weg 28
Wahlbezirk  4 Kindergarten, Krokusweg 28
Wahlbezirk  5 Grundschule, Dreieichstraße 24
Wahlbezirk  6 Forum Friedrichsdorf, Dreieichstraße 22
Wahlbezirk  7 Kath. Gemeindezentrum, Dürerweg 1
Wahlbezirk  8 Krippe Teichmühle, Teichmühlenweg 19
Wahlbezirk  9 Kinderhaus, Peter-Geibel-Straße 13
Wahlbezirk 10 Kindergarten, Rodheimer Straße 22
Wahlbezirk 11 Alte Schule, Herrenhofstraße 1
Wahlbezirk 12 Kindergarten, Oberbornstraße 10
Wahlbezirk 13 Grundschule, Landwehrstraße 6
Wahlbezirk 14 Kindergarten, Stettiner Ring 1
Wahlbezirk 15 Kinderhaus, Marc-Aurel-Ring 42

In folgendem allgemeinen Wahlbezirk wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:

                    Wahlbezirk 11 Alte Schule, Herrenhofstraße 1

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. April 2014 bis 4. Mai 2014 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

16:00 Uhr im Rathaus, Hugenottenstraße 55 und in der
TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,


zusammen.


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.
 
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
    oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Friedrichsdorf, 12. Mai 2014

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

Lothar Weinmann
Erster Stadtrat

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