Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
12.11.2020: Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 1 ff Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für das Vorhaben:

Öffentliche Bekanntmachung
 
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde
gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:
 
Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 1 ff Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
für das Vorhaben: 
 
Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen über eine Strecke von 18
km einschließlich des zweigleisigen Ausbaus zwischen den Bahnhöfen Saalburg/ Lochmühle
und Wehrheim über eine Länge von ca. 2,0 km, verschiedene Maßnahmen im anschließenden
Streckenabschnitt am Haltepunkt Hundstadt (Grävenwiesbach) sowie am Bahnhof
Brandoberndorf (Waldsolms im Lahn-Dill-Kreis). Zudem sind streckenferne
Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Friedrichsthal der Gemeinde Wehrheim
und Westerfeld der Stadt Neu-Anspach geplant. Zusätzlich sind Kompensationsmaßnahmen
als Ökokontomaßnahmen in den Gemarkungen Bad Homburg v. d. H., Westerfeld der Stadt
Neu-Anspach sowie Eschbach und Michelbach (beides Stadt Usingen) vorgesehen.
 
Der Verkehrsverband Hochtaunus (VHT) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
ür die Elektrifizierung der Taunusbahn beantragt.
 
Die Taunusbahn ist eine eingleisige nicht elektrifizierte Eisenbahnstrecke zwischen Friedrichsdorf
(Ts.) und Brandoberndorf auf einer Gesamtlänge von ca. 37 km. Der für die Elektrifizierung
vorgesehene Streckenabschnitt von Friedrichsdorf nach Usingen hat eine Länge von ca. 18 km und
liegt vollständig im Hochtaunuskreis. Er verläuft von Friedrichsdorf über die Bahnhöfe Köppern,
Saalburg, Wehrheim und Neu-Anspach sowie den Haltepunkt Hausen nach Usingen. Ziel dieser
Maßnahme ist es, die Taunusbahnstrecke so auszubauen, dass die S-Bahn von Frankfurt am Main
nach Usingen verkehren kann. Zudem sind verschiedene Maßnahmen auf dem anschließenden
Streckenabschnitt im Hochtaunuskreis am Haltepunkt Hundstadt sowie im Lahn-Dill-Kreis am
Bahnhof Brandoberndorf vorgesehen. 
 
Es sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant: 
 
• Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen über eine Strecke
  von 18 km durch Errichtung einer Oberleitung und der dafür notwendigen
  Oberleitungsmasten,
• Zweigleisiger Ausbau zwischen den Bahnhöfen Saalburg/ Lochmühle und Wehrheim
  über eine Länge von ca. 2,0 km einschließlich eines zweigleisigen Ersatzneubaus der
  Eisenbahnüberführung (EÜ) über den Bizzenbach und dem Neubau von
  Schallschutzwänden,
• Absenkung der Strecke im Bereich der Straßenüberführungen (SÜ) der L3270 in Bahn-km
  16,510 bzw. 17,332,
• Ersatz der SÜ Achtzehnmorgenweg in Bahn-km 17,390 durch einen im Hinblick auf die
   Durchfahrtshöhe geeigneten Neubau,
• Umgestaltung des Bahnhofs Usingen durch Errichtung eines weiteren Mittelbahnsteiges
  sowie den Bau einer barrierefreien Fußgängerüberführung mit Zugang zu beiden
  Bahnsteigen und einer Verbindung ins südwestlich gelegene Gewerbegebiet,

• Ausbau des Haltepunktes Hundstadt (Grävenwiesbach) zum Kreuzungsbahnhof durch
  Neubau 
eines Begegnungsgleises mit einem neuen Seitenbahnsteig,
• Barrierefreie Errichtung der herzustellenden Bahnsteige und Bahnsteigzugänge in
  Anlehnung an das DB-Regelwerk 813,
• Ertüchtigung der vorhandenen zweigleisigen Abstellanlage in Brandoberndorf (Waldsolms)
  mit Ausstattung einer dreireihigen Gleisfeldbeleuchtung,
• Anpassung der Bahnübergänge BÜ 14 (Bahn-km 3,377), BÜ 33 (Bahn-km 11,074), BÜ 34
  (Bahn-km 12,232), BÜ 43 (Bahn-km 14,420) und BÜ 44 (Bahn-km 15,935),
• Zusätzliche Technische Sicherung des Bahnübergangs BÜ 34 
  (Bahn-km 12,232) und
• Ersatzloser Rückbau des Bahnübergangs BÜ 22 (Bahn-km 7,480).
 
Für die Elektrifizierung der Taunusbahn einschließlich des zweigleisigen Ausbaus werden Grundstücke in den Kommunen Friedrichsdorf, Wehrheim, Neu-Anspach, Usingen, Grävenwiesbach im Hochtaunuskreis und Waldsolms im Lahn-Dill-Kreis beansprucht.
 
Das Vorhaben bedarf gem. § 18 ff. AEG der Planfeststellung. Zugleich besteht eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3
i. V. m. § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die
unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist.
 
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere
einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne, ein Bauwerksverzeichnis und
Bauwerkspläne sowie ein Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbspläne. 
 
Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit
vom
 
16. November 2020 bis 15. Dezember 2020
 
auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse - Öffentliche Bekanntmachungen - Verkehr - Eisenbahnen“) veröffentlicht. 
 
Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 16. November 2020 bis 15. Dezember
2020 während der nachstehenden Dienststunden im Rathaus der Stadt Friedrichsdorf,
Hugenottenstraße 55, III. OG, Zimmer 305 aus und zwar:
 
montags       von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
dienstags     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
mittwochs     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
freitags         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 
Der Besuch des Rathauses ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer
06172 – 731 1354 möglich.
 
1. Jede deren bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
    spätestens 1. Februar 2021 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das
    Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat
    III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium
    Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Friedrichsdorf, Neu-Anspach und Usingen
    sowie den Gemeinden Grävenwiesbach, Waldsolms und Wehrheim Einwendungen gegen den
    Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine
    vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadt Friedrichsdorf unter der Telefonnummer
    06172 – 731 1354 oder dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer
    06151 – 12 3832 erforderlich. 
 
    Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar
    enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der Beeinträchtigungen erkennen
    lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das
    Schriftformerfordernis nicht.
 
    Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens Einwendungen
    gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21
    Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die
    Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und gilt auch für
    Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).
 
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in
    Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf
    jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift
    als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese
    Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn
    zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3
    VwVfG stattgefunden hat.
 
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen
    nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
 
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der
    rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 18a Nr. 1 AEG). 
    Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit
    Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen, § 5 PlanSiG.
    Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich
    bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
    haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem
    Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als
    50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
    werden.
 
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine
    schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
    werden. 
    Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen,
    Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz
    und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
 
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu
    entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
 
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des
    Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der
    Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche
    Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
 
7. Mit Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des
    Regierungspräsidiums Darmstadt treten die Beschränkungen des § 19 AEG
    (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des
    Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
 
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
 
    • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
      zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,
    • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden
      werden wird,
    • dass die veröffentlichten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben
      enthalten und
    • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit
      zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. 
      § 18 Abs. 1 UVPG ist.
 
9. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 19 Abs. 2 UVPG der in 
 
    • Anlage 15 enthaltene UVP-Bericht sowie 
 
    die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen zur
    Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Internet veröffentlicht.
    Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Gesamtinhaltsverzeichnis der
    Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Gutachten und Anlagen:
 
    • Anlage 1: Erläuterungsbericht einschließlich allgemein 
      verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
    • Anlage 14.1: Erläuterungsbericht zur Entwässerung
    • Anlage 16: Landschaftspflegerischer Begleitplan
    • Anlage 17: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
    • Anlage 18: FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Anlage 19: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
    • Anlage 20: Hydrogeologisches Gutachten
    • Anlage 21: Gutachten zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)
    • Anlage 22: Schallgutachten
    • Anlage 23: Baulärmgutachten
    • Anlage 24: Erschütterungsgutachten
    • Anlage 25: Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
    • Anlage 26: Geotechnisches Gutachten
 
10. Die Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden über die Homepage des
      Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-Darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse - Öffentliche
      Bekanntmachungen - Verkehr - Eisenbahnen“) und das UVP-Portal des Landes Hessen
      (https://uvp-verbund.de/he) zugänglich gemacht.
 
 
 
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 d 30.02/2-2019
 
Friedrichsdorf, 10.11.2020

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf 

Horst Burghardt
Bürgermeister
 

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