Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
06.07.2012: Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung

Aufgrund des § 4c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I Seite 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf durch Beschluss vom 20.06.2012 folgende Geschäftsordnung für die Friedrichsdorfer Jugendvertretung beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Rechte der Jugendvertretung

1. Die Jugendvertretung vertritt die Interessen der Friedrichsdorfer Kinder und Jugendlichen der Stadt. Sie berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

2. Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere der Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport, hören die Jugendvertretung zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass die Jugendvertretung entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder der Jugendvertretung sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.

Die Jugendvertretung benennt im Vorfeld Vertreter/Vertreterinnen, die an öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen können.  Nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen Ausschussvorsitzenden können sie sich zu relevanten Fragen, die Kinder und Jugendliche betreffen, äußern.

Die Jugendvertretung hat darüber hinausgehend ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung bzw. ihren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge werden schriftlich bei dem Magistrat eingereicht. Dieser gibt die Vorschläge an die entsprechenden Gremien weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig sind. Entscheidungen über die Vorschläge fallen in angemessener Frist. Der Magistrat teilt die Entscheidung der Jugendvertretung schriftlich mit.

3. Die Jugendvertretung kann sich bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bzw. der zuständigen Dezernentin/dem zuständigen Dezernenten die für die Arbeit der Jugendvertretung erforderlichen Informationen holen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen.

§ 2 Zusammensetzung und Wahlverfahren

1. Die Jugendvertretung wird in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Friedrichsdorfer Jugendvertretung besteht aus 11, mindestens jedoch aus 5 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf. Sie müssen mindestens 10 und dürfen höchstens 18 Jahre alt sein.

2. Die zu wählenden Mitglieder müssen am Tag der Wahl mindestens 10 Jahre alt sein und dürfen das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die Wahlhandlung wird nur eröffnet, wenn mindestens 5 Wahlbewerbungen mit der entsprechenden Zustimmungserklärung, im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen, fristgerecht eingegangen sind. Die Aufstellung von Listen ist nicht zulässig. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Die Häufung von Stimmen ist unzulässig. Briefwahl bzw. eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Gewählt sind die Bewerber/innen in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Zuteilung des letzten Sitzes das Los. Die Wahl findet im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Nach einer Vorstellung der Kandidaten erfolgt die Stimmabgabe.

Die Wahlberechtigten werden durch ein persönliches Schreiben zur Wahlversammlung eingeladen.

Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit der amtierenden Jugendvertretung statt. Die Bewerber/innen müssen sich mit dem entsprechenden Formular bei der Jugendpflege melden. Die Bewerber/innen werden spätestens zwei Wochen vor der Wahl auf der Seite des Friedrichsdorfer Jugendportals und auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf bekannt gegeben.

Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Wählerin/der Wähler macht durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will.

Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält, den Willen der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, mehr Stimmen oder eine Häufung von Stimmen enthält.

Die Wahlhandlung leitet die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent für Jugend und Soziales, im Falle einer Verhinderung die/der für die Jugendvertretung zuständige Mitarbeiter/in der Jugendpflege. Für die Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss berufen, der aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter benannt werden, besteht. Die Stimmauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt zum Ende der Wahlversammlung. Gewählte Mitglieder sowie Nachrücker, die nicht persönlich anwesend sind, werden schriftlich benachrichtigt.

Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und durch die Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 3 Sitzungen, Geschäftsführung

1. Die konstituierende Sitzung findet spätestens 4 Wochen nach der Wahl der Jugendvertretung im Rathaus statt. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden. In der ersten Sitzung wählt die Jugendvertretung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorstand aus ihrer Mitte. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens einer/einem Beisitzer/in. Die Jugendvertretung kann sich im Rahmen dieser Geschäftsordnung eine weitere Ordnung geben und darin ihre inneren Angelegenheiten und ihre Arbeitsweise selbst bestimmen. Sie hat das Recht, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen und den Vorstand zu wählen sowie weitere Ausschüsse und/oder Arbeitskreise zu bilden.

Die Jugendvertretung und ihre Arbeitskreise - soweit sie bestehen - tagen in einer Jugendeinrichtung der Stadt. Die Sitzungen sind öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung werden rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. Die Jugendvertretung tagt vierteljährlich.

Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder der Jugendvertretung, die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und die zuständige Dezernentin bzw. den zuständigen Dezernenten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen.

2. Die Jugendvertretung wird von der Jugendpflege der Stadt Friedrichsdorf betreut. Für die Geschäftsstelle wird ein/eine verantwortliche/r Mitarbeiter/in der Jugendpflege benannt.

Ein eigener Internetauftritt der Jugendvertretung wird unter dem Friedrichsdorfer Jugendportal www.jucount.de eingerichtet. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden für die Bearbeitung ihrer Seite für diese Rubrik freigeschaltet. Weiterhin soll eine Seite in Sozialen Netzwerken erstellt werden.

Für die Erreichbarkeit der Jugendvertretung wird im Rathaus ein eigener Briefkasten installiert sowie eine allgemeine E-Mail-Adresse (jugendvertretung@friedrichsdorf.de) angelegt.

§ 4 Beschlussfähigkeit

1. Die Jugendvertretung kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder der Jugendvertretung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

2. Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann die Jugendvertretung in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

§ 5 Teilnahmerecht des Magistrates

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent sind berechtigt, an den Sitzungen der Jugendvertretung teilzunehmen. Sie haben ein Rederecht.

§ 6 Hausrecht während der Sitzungen

Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er hat weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem
  Sitzungsraum zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungsraumes
  räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 7 Niederschrift

Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied der Jugendvertretung als Schriftführer/in bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift soll sich auf Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird in Kopie den Mitgliedern der Jugendvertretung sowie dem Magistrat und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellt. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Jugendvertretung zuvor vereinbart wurde. Sind Mitglieder der Jugendvertretung mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung der Jugendvertretung vortragen und zur Abstimmung stellen.

§ 8 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien

Der Jugendvertretung werden die für ihre Arbeit erforderlichen Schreibmaterialien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Fotokopierarbeiten und Telefonate können in der Verwaltung bzw. in dem bereitgestellten Raum einer städtischen Jugendeinrichtung vorgenommen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Jedes Mitglied der Friedrichsdorfer Jugendvertretung erhält eine Kopie der Geschäftsordnung.


Friedrichsdorf, den 21. Juni 2012

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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