Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
26.11.2022: Umlegungsverfahren „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“ für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 131-II „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Friedrichsdorf
 
Umlegungsverfahren „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“ für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 131-II „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“
 
Umlegungsbeschluss
 
Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) und unter Bezugnahme auf die gemäß § 46 (1) BauGB
von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 17.04.2008 beschlossene
Anordnung des Umlegungsverfahrens im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
Nr. 131-II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“ wurde am 31.10.2022 vom Magistrat der Stadt
Friedrichsdorf (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen:
 
Für die unten einzeln aufgeführten Flurstücke wird gemäß § 47 BauGB die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“.
 
Gemarkung: Dillingen
Flur: 3
Flurstücke: 192/1, 193/1, 193/2, 194, 195/7, 198/6, 199/2, 202/3 (tlw.)
 
Flur: 4
Flurstücke: 5/11, 5/13, 8/5, 8/6, 47/3, 47/4, 47/7, 48/1, 48/2, 52/7, 52/8, 61/1, 61/2, 63/9, 64/3, 67/1, 67/2, 69/3, 70/6, 71/2, 71/3, 75/5, 75/6, 85/51, 85/65, 85/66, 212/49
 
Das Umlegungsgebiet und dessen Begrenzung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.
 
s. Anlage
 
Mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“ zu treffenden
Entscheidungen sowie mit den zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und
katastertechnischen Aufgaben wird gemäß § 46, Absatz 4, Satz 3 BauGB das Vermessungsbüro
„ÖbVI Wittig + Kirchner“ aus Bad Homburg vor der Höhe beauftragt.
                   
Der Beschluss über die Einleitung des Umlegungsverfahrens (Umlegungsbeschluss) wird hiermit
gemäß § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
 
 
Hinweise und Aufforderungen
 
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
„(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an
    einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
    Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem
    das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
    Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des
    Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem
die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur
Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden
unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für
die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle
eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
 
Anmeldung von Rechten
 
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats nach dieser
Bekanntmachung Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle der Stadt Friedrichsdorf,
Hugenottenstraße 55 in 61381 Friedrichsdorf anzumelden. 
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach
Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die
bisherige Verhandlung und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle
dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB). 
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte,
gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wurde (§ 50 Abs. 4
BauGB).
 
Verfügungs- und Veränderungssperre
 
Auszug aus § 51 Baugesetzbuch (BauGB):
„(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung [der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes] nach § 71 BauGB dürfen im Umlegungsgebiet nur
mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
    Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen
    ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
    eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
    Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
    errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
    werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und
soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das
Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über
Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die
Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
 
Vorkaufsrecht der Gemeinde
 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen
Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
 
Vorarbeiten auf Grundstücken
 
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der
zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke
betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten
ausführen.
Die Eigentümer oder Besitzer sind über die Absicht, dass solche Arbeiten ausgeführt werden, vorher
zu informieren.
 
Belehrung über den Rechtsbehelf
 
Gegen den Beschluss über die Einleitung des Umlegungsverfahrens (Umlegungsbeschluss) ist
der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser
Bekanntmachung, bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf - Umlegungsstelle -, Hugenotten-
straße 55 in 61381 Friedrichsdorf schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift bei dieser Behörde
zu erheben. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
 
Friedrichsdorf, den 23. November 2022                     
 
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf       
 
Lars Keitel
Bürgermeister
 
 
 

Umlegungsgebiet und dessen Begrenzung

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