Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.12.2015: Änderungsbeschluss Nr. 1 - Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach

Amt für BodenmanagementSchmuckbild
Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11
65552  Limburg a. d. Lahn

                                                                     

Az.: Wehrheim – Bizzenbach,  VF 1920

 


Änderungsbeschluss  Nr. 1

Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach, VF 1920
Hochtaunuskreis

1. Anordnung

Gemäß des § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, wird der Flurbereinigungsbeschluss vom 19. August 2010 über die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Wehrheim-Bizzenbach  wie folgt geändert:

1.1  Vom Verfahren werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:

Gemarkung Wehrheim

Flur 86  Flurstücke   28/2 und 69/2
Flur 89  Flurstück     78/1

1.2  Zum Verfahrensgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen:

Gemarkung Wehrheim

Flur  79  Flurstücke   14 und 38/1
Flur  89  Flurstücke    25
Flur  89  Flurstücke    80

Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes und die mit diesem Beschluss zugezogenen und ausgeschlossenen Grundstücke sind nachrichtlich auf der Gebietsübersichtskarte dargestellt, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst unter Berücksichtigung aller vorgenannten Änderungen eine Fläche von rund 24 ha.

2. Beteiligte

Durch den Änderungsbeschluss werden als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten beteiligt (§ 10 FlurbG).
 
Als Nebenbeteiligte sind am Verfahren beteiligt (§ 10 FlurbG):
• Gemeinde und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereini-
  gungsverfahren betroffen werden;
• andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öf-
  fentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;
• Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich 
  zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von Ihm beeinflusst wird;
• Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken
  oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Be-
  sitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher
  Grundstücke beschränken;
• Empfänger neuer Grundstücke bis zum Eintritt des Rechtzustandes;
• Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen
  ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur
  Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzu-
  wirken haben.

3. Aufforderung und Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Berner Straße 11, 65552 Limburg, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Zeitweilige Einschränkung

Nach § 34 bzw. § 85 Nr. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll,
    dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen
    errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken,
    Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen
    möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land-
    schaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; andere gesetzliche Vorschriften über die Beseiti-
    gung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt;

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemä-
    ßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der Holz fällt, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde weder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

5. Veröffentlichung, Auslegung

Der entscheidende Teil dieses Änderungsbeschlusses wird in der Gemeinde Wehrheim und den Städten Neu-Anspach, Usingen, Rosbach v. d. Höhe, Friedrichsdorf und Bad Homburg v. d. Höhe öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung und der Gebietsübersichtskarte im Bauamt der Gemeinde Wehrheim, Dorfborngasse 1, 61273 Wehrheim , zu den üblichen Dienststunden, zwei Wochen lang, beginnend am 1. Tag nach der Veröffentlichung, zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Den Änderungsbeschluss und die Gebietskarte können Sie auf der Internetseite der HVBG, unter www.hvbg.hessen.de unter der Rubrik Bodenmanagement, angeordnete und geplante Flurbereinigungsverfahren, AfB Limburg a. d. Lahn einsehen.

6. Gründe

Der Ausschluss der Grundstücke erfolgt, da sie für die Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden.

Die Zuziehung der Grundstücke erfolgt aus Gründen der Bodenordnung und zur Umsetzung der Ergebnisse der Widerspruchsverhandlungen gegen den Flurbereinigungsbeschluss.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Berner Straße 11, in 65552 Limburg an der Lahn erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.


Limburg, den 30. November 2015
Im Auftrag
 

     gez.  M. John
(Abteilungsleiter)

 


 

Gebietsübersichtskarte

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