Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
21.01.2015: Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2015

Aufgrund des § 5 Abs. 2, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 01.01.2015 bestimmt.

(3) Halter von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet

  a) der Tierseuchenkasse ihren Gesamtbestand -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von
      2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten
      amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse
      www.hessischetierseuchenkasse.de anzugeben,

  b) schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden 
       ihren Tierbestand anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2015 keinen Meldebogen erhalten
      haben,

(4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr -auf eigene Rechnung- umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand.

(5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erfolgt aufgrund der Angaben des Tierhalters.
Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.

(6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2015 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.
Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierhaltern im Melde- und Erhebungsverfahren entstehenden Kosten werden dem Tierhalter auferlegt.

(7) der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag

   a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch
       5 Tiere, erhöht,

  b) ein Tierbestand neu begründet wird oder

  c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden.

Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.

(8) Halter von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)

(9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet.

(10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierhalters die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung.

(11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn der Tierhalter nachweislich seiner Melde- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tiergesundheitsgesetzes nachgekommen ist und diese Tiere höchstens 4 Wochen in Hessen gehalten werden. Tierhalter haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse.

§ 2

(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge sowie die Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren werden wie folgt festgesetzt:

      1. Pferde

          a) Beitrag je Tier

          b) Kostenanteil je Tier



1,00 €

1,00 €

 6. Bienen je Volk

ausgesetzt

      2. Rinder (einschl. Kälber, Färsen, 
           Milchkühe und Bullen)

            a) Beitrag je Tier in amtlich
                anerkannt BHV1- freien Beständen

               in nicht amtlich anerkannt BHV1-
                freien Beständen     

           b) Kostenanteil je Tier

 

 

5,00 €


9,00 €

1,22 €

 7. Geflügel

    a) Beitrag je Bestand
   
    b) Beitrag je Tier für

 7.1    Legehennen
          7.1.1 Halter mit bis zu 999 Tieren

          7.1.2 Halter ab 1.000Tieren

 7.2    Masthühner

 7.3    Puten

 7.4    Gänse

 7.5    Enten je Tier

 7.6    Laufvögel (Strauße, Emus u. Nandus)

 7.7    Fasanen, Perl- /Rebhühner, Wachteln, Tauben

 

5,00 €


 

0,02 €

0,04 €

0,01 €

0,09 €

0,06 €

0,04 €

0,15 €

0,03 €

    3. Schafe

    3.1 unter 9 Monate alt

        a) Beitrag je Tier
        b) Kostenanteil Tier

    3.2 über 9 Monate alt

        a) Beitrag je Tier
        b) Kostenanteil je Tier

 

 

0,30 €
0,35 €

 

0,62 €
0,68 €

 8. Süßwasserfische (Salmoniden)

ausgesetzt

  4. Schweine

    4.1 Ferkel (bis 30 kg Lebendgewicht)

        a) Beitrag je Tier
        b) Kostenanteil je Tier

    4.2 Schweine

        a) Beitrag je Tier
        b) Kostenanteil je Tier

 

 

0,24 €
0,31 €

 

0,36 €
0,64 €

 9. Gehegewild

 
9.1 unter 12 Monate alt
       
a) Beitrag je Tier

 9.2 über 12 Monate alt
       
a) Beitrag je Tier

 

 

beitragsfrei


0,50 €

  5. Ziegen

    5.1 unter 9 Monate alt

        a) Beitrag je Tier
        b) Kostenanteil je Tier

    5.2 über 9 Monate alt

       
a)  Beitrag je Tier
        b)  Kostenanteil je Tier

 

 

beitragsfrei
0,00 €

 

2,73 €
0,77 €

 10. Mindestbeitrag je Bescheid

 

für Tierhalter

für Viehhändler

 

 

5,00 €

50,00 €


(2) Für Rinder in amtlich anerkannt BHV1-freien Beständen wird für die Beitragsberechnung ein reduzierter Beitrag zugrunde gelegt;

a) für Bestände, die am Stichtag (01.01.2015) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 vom 20.12.2005 (BGBl. S. 3520) BHV1-frei sind.

b) für reine Mastbetriebe, die ihren Bestand bis zum Stichtag (01.01.2015) geimpft haben und die Impfung in der HIT-Datenbank eingetragen ist.

Auf Anforderung der Tierseuchenkasse ist der Nachweis der BHV1-Freiheit vom Tierhalter zu erbringen. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst nach dem Stichtag erreicht wird, kann der reduzierte Beitrag im Beitragsjahr nicht beansprucht werden.

(3) Gemäß § 5 Abs. 4 HAGTierSG wird für Bienen und Süßwasserfische die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt.
 
(4) Die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren wird zusammen mit den Beiträgen erhoben.
Eine Verrechnung erfolgt verursachergerecht mit den tatsächlich angefallenen Kostenanteilen bei den jeweiligen Tierhaltern im Wirtschaftsjahr mit der Beitragsforderung für das Jahr 2016. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung -im Beitragsjahr- bei Beträgen unter 5 €.

(5) Für die Tierarten Ziegen (unter 9 Monate alt), Geflügel und Gehegewild wird keine Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erhoben. Die angefallenen Kosten für die Beseitigung von Falltieren werden -nach Abschluss des Wirtschaftsjahres- mit den jeweiligen Verursachern- vollständig abgerechnet.

(6) Der Beitragssatz für Viehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart.

§ 3

Für Tiere, die dem Bund oder einem Bundesland gehörenden sowie für Schlachtvieh, dass Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt ist, werden keine Beiträge erhoben.

§ 4

Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 5

(1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach § 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
§ 18 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2013 (BGBl. Teil I, Nr. 25, S. 1324) bleiben hiervon unberührt.

(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

(3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierhalters gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

(4) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem jeweiligen Tierhalter eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 6

Die Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

Friedrichsdorf, 19.12.2014

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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