Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.03.2020: Rechtsverordnung der Stadt Friedrichsdorf über den Betrieb von Taxen Rechtsverordnung der Stadt Friedrichsdorf über den Betrieb von Taxen - Taxenordnung -

Aufgrund der §§ 47 Absatz 3 und 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) in Verbindung mit § 2 der Verord-
nung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997
(GVBl. I S. 370) zuletzt geändert durch Art. 6 Zehnte VO zur Verlängerung der Geltungsdauer
und Änd. befristeter Rechtsvorschriften vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) hat der
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf in seiner Sitzung am 9. März 2020 folgende Rechtsverordnung
erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Stadt Friedrichs-
dorf.

§ 2
Bereitstellen der Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten
      Taxenplätzen bereitgestellt werden.

(2) Die ausnahmsweise Bereitstellung außerhalb der nach der Straßenverkehrsordnung
      gekennzeichneten Taxenplätze bedarf der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen
      Genehmigungsbehörde.

§ 3
Beschaffenheit der Taxen

(1) Die Fahrzeuge müssen innen und außen stets sauber sein und sind in einem sauberen
      und gepflegten Zustand bereitzustellen.

 (2) Zur Sicherstellung der Aufnahme des Fahrgastgepäcks dürfen im Kofferraum betriebs-
      bereiter Taxen nur betriebsnotwendige Gegenstände, insbesondere Warndreieck,
      Verbandskasten, Werkzeug zum Beheben evtl. eintretender Betriebsstörungen, Warn-
      westen, Ersatzrad und Kindersitze aufbewahrt werden.

(3) Beschädigungen am und im Fahrzeug, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung
      des Betriebs zu beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben.

(4) Die dem Stand der Technik entsprechenden oder serienmäßigen Sicherheitseinrichtungen
      (z.B. Sicherheitsgurte, Kopfstützen und Airbags) sind stets funktionsfähig zu halten.

§ 4
Ordnung auf den Taxenständen

(1) Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen so aufzustellen,
      dass sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen
      können.

(2) Die Taxen müssen durch ständige Anwesenheit der Fahrerin/des Fahrers stets fahrbereit sein.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen, insbesondere in Bezug auf Raucher- und 
      Nichtrauchertaxen, frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an
      erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem
    Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Das gleiche gilt, wenn
      ein Taxi über Funk oder von der ortsfesten Rufanlage einen Fahrauftrag erhält.

(4) Die Anfahrt zu der Bestellerin/dem Besteller ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege
      auszuführen.

(5) Die Taxen dürfen auf Taxenständen nicht in Stand gesetzt oder gewaschen werden.
      Die Motoren dürfen während der Wartezeit auf den Taxenständen nicht laufen.

§ 5
Mitführen und Aushängen von Vorschriften

(1) Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung
    über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraft-
    droschken in Friedrichsdorf in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen.

(2) Die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut
     sichtbar per Aufkleber anzubringen.

§ 6
Beförderungstarif

Der Beförderungstarif ist in der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungs-
bedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf geregelt.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer oder Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 2
    Abs. 1 und 2 ein Taxi außerhalb der gekennzeichneten Taxistände bereithält,
2. als Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer oder Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 3
    Abs. 1 ein Taxi nicht in sauberem und gepflegtem Zustand bereitstellt,
3. als Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 1 auf den Taxenständen ein Taxi in
    einer den Verkehr oder Fahrgäste behindernden Weise aufstellt,
4. als Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 2 nicht die Fahrbereitschaft eines Taxis 
    durch ständige Anwesenheit gewährleistet,
5. als Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 3 das Recht eines Fahrgastes auf freie
    Wahl des Taxis nicht beachtet,
6. als Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer oder Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen § 4
    Abs. 5 Satz 1 ein Taxi auf einem Taxenstand instand setzt oder wäscht.
7. als Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer oder als Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen
    § 5 Abs. 1 nicht die Texte dieser Verordnung und der Verordnung über die Beförder-
    ungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in
    Friedrichsdorf in der jeweils gültigen Fassung mitführt.
8. als Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer oder als Taxifahrerin/Taxifahrer entgegen
    § 5 Abs. 2 die gültigen Beförderungsentgelte nicht gut sichtbar im Taxi anbringt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Friedrichsdorf, 10. März 2020

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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