Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
16.11.2020: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl, die Ortsbeiratswahlen und für die Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021

Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl,
die Ortsbeiratswahlen und für die Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021
 
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26.März 2000 (GVBl. I
2000, Seite 198, 233) in der aktuell geltenden Fassung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
die am 14. März 2021 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, den Ortsbeiräten
sowie des Ausländerbeirates auf.
 
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10
bis 13 sowie der §§ 58 und 61 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung
mit § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien
im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
 
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
 
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
 
Bei der Ausländerbeiratswahl gilt § 12 KWG mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der
Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen
können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind. Dies sind nur
ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht
aber Eingebürgerte und deutsche Doppelstaaterinnen und Doppelstaater.
 
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen
sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen
und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des
Zusatzes "Frau" oder "Herr", Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift
(Hauptwohnung) aufzuführen.
 
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der
Wahlvorschläge (4. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51
Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen
und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe
eines Postfachs genügt nicht.
 
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als
Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Stadtverordneten- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen auch die hier lebenden
Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:
Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten
im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
 
Wählbar als Mitglied zum Ausländerbeirat sind neben den wahlberechtigten Ausländern, zu denen
auch die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen, auch Deutsche, die entweder
eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater)
besitzen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens drei Monaten in Friedrichsdorf wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sein.
 
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; sie werden von der Versammlung benannt, die
den Wahlvorschlag aufstellt.
 
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden
Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu
wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag bzw. mit einem Vertreter in dem zu wählenden
Ausländerbeirat vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter (§§ 58, 11
Abs. 4 KWG) zu wählen sind.
 
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung
der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei
Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
 
Aufstellung der Wahlvorschläge
 
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer
Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung
der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten
Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
 
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt
werden.
 
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den
Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung
in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime
Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung
von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und
Wählergruppen.
 
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die
Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach §§ 58, 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin
oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben
dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen
und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung
vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Die
Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als
Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
 
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
 
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, also am 4. Januar 2021 bis
18:00 Uhr
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichnenden
Wahlleiterin einzureichen: 
 
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Wahlamt
Hugenottenstraße 55
61381 Friedrichsdorf
 
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021
einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig
behoben werden können. 
 
Mit dem Wahlvorschlag sind in Anlagen einzureichen:
1. Die schriftlichen Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung in
    dem Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer
    Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber
    enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit
    von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind, sowie
    eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der
    Wahlleiterin mitzuteilen,
2. eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf, dass die Bewerberinnen und
    Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
3. beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von in Deutschland eingebürgerten (ehemaligen)
    Ausländern, bei Mehrstaatern einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen
    Staatsangehörigkeit, 
4. die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschriften der
    Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats
    der Stadt Friedrichsdorf über ihre Wahlberechtigung,
5. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt
    wurden.
 
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.
 
Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von
der Internetseite www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Die Formblätter für erforderliche
Unterstützungsunterschriften (Vordruck DW Nr. 7) werden vom Wahlamt bereitgestellt. Die
Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine
Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig.
 
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung
(HGO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Friedrichsdorf zum 30.06.2020 beträgt
25.354. In der Stadt Friedrichsdorf ist die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
gemäß § 38 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf auf 37 Stadtverordnete festgelegt worden.
Nach § 4 der Hauptsatzung sind für die Stadtteile Friedrichsdorf, Köppern, Burgholzhausen und
Seulberg jeweils sieben Ortsbeiratsmitglieder zu wählen. Für den Ausländerbeirat sind gemäß
§ 5 der Hauptsatzung 9 Mitglieder zu wählen.
 
Friedrichsdorf, 13.11.2020
 
 
Wambach
Gemeindewahlleiterin

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