Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2023: FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF

FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG
DER STADT FRIEDRICHSDORF
 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl.
S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in
ihrer Sitzung vom 07. Dezember 2023 die nachstehende Feuerwehrgebührensatzung der Stadt
Friedrichsdorf als Satzung beschlossen:
 
Inhaltsverzeichnis
 
§ 1 Gebührentatbestand                                                                  1
§ 2 Gebührenschuldner                                                                   2
§ 3 Grundlagen der Gebührenbemessung                                      3
§ 4 Auslagen                                                                                    4
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld                                               4
§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld                                                   4
§ 7 Härtefälle 4
§ 8 Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen      5
§ 9 Sicherheitsleistungen                                                                 5
Inkrafttreten                                                                                      5
 
Feuerwehrgebührensatzung
§ 1
Gebührentatbestand
 
Die der Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren
und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gülti-
gen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG
Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch
dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher
Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt
werden.
 
§ 2
Gebührenschuldner
 
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
 
1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Ge-
schädigter ist,
 
2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht hat,
 
3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahr-
zeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahr-
zeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
 
4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage
mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
 
5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewen-
dete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
 
6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsa-
chen die Feuerwehr alarmiert,
 
7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer
Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
 
8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3
Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb
von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I, 1975, S. 48) anzeigepflichtiges
Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
 
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemei-
nen Hilfe,
 
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und HSOG
    gilt entsprechend,
 
2. die Person, die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen
    Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer
    einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessi-schen Gesetzes
    über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
 
3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
    insbesondere bei Falschalarmen durch
    a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmelde-
         anlagen sind,
    b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der 
         Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, 
4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich
zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der
Feuerwehr bedient,
 
5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf
basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden
kann,
 
6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte
Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall- Notrufes durch Dritte
übermittelt werden.
 
7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
 
8. die Person, die Feuerwehr missbräuchlich, ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder
grob fahrlässig, angefordert hat.
 
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen,
bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B.
Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte
und vergleichbare Veranstaltungen).
 
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
 
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
 
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes
Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr
errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und
Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte
und Einrichtungen.
 
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die
Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
 
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes
zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch
die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der
ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten
Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen
Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück
(aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen
Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die
Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
 
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeit-
raum ab dem Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An-
und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben. 
 
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung
zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Feuerwehr
 
§ 4
Auslagen
 
(1) Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskosten-
aufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen
und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel,
Schaummittel und die Entsorgung.
 
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die
Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
 
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
 
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der
Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
 
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstat-
tenden Betrages.
 
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung
notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebüh-
renpflichtigen Amtshandlung.
 
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
 
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die
Gebührenschuld wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig,
sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
 
§ 7
Härtefälle
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldnerin oder
des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühren-
schuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden oder es kann von der Geltendma-
chung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel
nur auf Antrag gewährt werden.
 

§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser,
Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet 
oder einem Ortsteil, kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne
des § 61 Abs. 5 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der
Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen
sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

§ 9
Sicherheitsleistungen

Eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten im Rahmen
der Hilfeleistung der Feuerwehr gemäß § 6 Abs. 3 HBKG kann von einer vorherigen angemes-
senen Sicherheitsleistung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners bis zur Höhe
der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung
der Stadt Friedrichsdorf vom 29. November 2019 außer Kraft. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge-
benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Friedrichsdorf, 11. Dezember 2023

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


Lars Keitel
Bürgermeister

 
 
Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf
 
Nr. Beschreibung Gebühr Euro je 15 Minuten
1    Personalgebühren
1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze 
      je Einsatzkraft                                                                     6,60
1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft                                6,60
1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 
      vier Stunden, so sind die Auslagen für die Ver-
      pflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen 
      zu erstatten.  
2    Fahrzeuggebühren
2.1 Einsatzleitwagen ELW                                                      22,00
2.2 Mannschaftstransport-Fahrzeuge MTF                            10,00
2.3 Löschfahrzeuge LF/TLF                                                    62,00
2.4 Speziallöschfahrzeuge HLF                                              75,00
2.5 Drehleitern DLK                                                               155,00
2.6 Rüstwagen RW                                                                100,00
2.7 Gerätewagen GW                                                              41,00
2.8 Gerätewagen GW-L                                                           15,00
2.9 GTLF                                                                                  75,00
3    Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal 
      und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und
      Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen  
      Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den
      Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, 
      werden die der Stadt in Rechnung gestellten 
      Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung 
      zugrunde gelegt.  
4    Gebühren für besondere Leistungen  
      Falschalarm Brandmeldeanlage                                  pauschal 600,00 je Einsatz
5    Missbräuchliche Alarmierung  
      Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im
      Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der
      Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen 
      und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß
      Gebührenverzeichnis berechnet.  
6    Gebühren in sonstigen Fällen  
      Für besondere, nicht in der Gebührensatzung 
      aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren 
      nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tat-
      sächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand
      gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.  

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