Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.11.2015: Wahlbekanntmachung für die Ausländerbeiratswahl in der Stadt Friedrichsdorf am 29.11.2015

                                              Wahlbekanntmachung
                                      für die Ausländerbeiratswahl
                            in der Stadt Friedrichsdorf am 29.11.2015

1. Die Ausländerbeiratswahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 1 allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt. Für den allgemeinen Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 08.11.2015 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13 zur Einsichtnahme aus. Die genannte Örtlichkeit ist barrierefrei erreichbar.

2. Das Wählerverzeichnis zur Ausländerbeiratswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 09.11.2015 bis zum 13.11.2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Hugenottenstr. 55, Wahlamt, Zimmer 13, 61381 Friedrichsdorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 13.11.2015 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 08.11.2015 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 08.11.2015 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

  a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
     in das Wählerverzeichnis bis zum 08.11.2015 oder die Einspruchsfrist bis zum
    13.11.2015 versäumt haben,
  b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags-
     oder Einspruchsfrist entstanden ist,
  c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
     worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
      zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 27.11.2015, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
  zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.1  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
      Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils so viele Stimmen, wie Ausländerbeiratsmitglieder zu wählen sind.

3.2 Sind für die Ausländerbeiratswahl mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen,
      wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl
      gewählt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

• Bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der durch das Los bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Ausländerbeiratsmitglieder zu wählen sind.

Bei der der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wird der Stimmzettel wie folgt gekennzeichnet:

• Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Ausländerbeiratsmitglieder zu wählen sind.
• Die Stimmen können einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden. Dabei dürfen auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) ausgewählt werden; das nennt man „Panaschieren“. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber kann die wahlberechtigte Person von ihren Stimmen eine, aber auch zwei oder höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nennt man „Kumulieren“. Beide Möglichkeiten können auch gleichzeitig wahrgenommen werden.
• Wahlberechtigte Personen können ihre Stimmen auch vollständig einer Liste geben, indem die Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt wird. Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber in dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten. Sind danach noch nicht alle Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf der Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der angekreuzten Liste die höchst zulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
• Es kann auch nur ein Teil der Stimmen direkt an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden und zusätzlich zur Vergabe der Reststimmen eine Partei oder Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt werden. Mit diesem Listenkreuz wird bewirkt, dass die restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugutekommen: diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jede Bewerberin  oder jeder Bewerber, die oder der weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält.
• Falls eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet wird, können einzelne Namen aus dieser Liste gestrichen werden. Dies führt dazu, dass den gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen zugeteilt werden.

3.3 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine,
      kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die
      Kennzeichnung nicht erkennen können.
4.   Die Wahlhandlung und das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und
      Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
      das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
4.1 Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr im
      Rathaus, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, 1. Etage, Zimmer 107 zusammen.
4.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet. Er
      ist für den allgemeinen Wahlbezirk und für den Briefwahlbezirk zuständig und tritt am     
      29.11.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 
      Friedrichsdorf, 1. Etage, Zimmer 107 zusammen.
5.  Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
      Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
      Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch).
      Während  der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,   
      sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem   
      Gebäudeeingang jede  Beeinflussung  der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie   
      jede  Unterschriftensammlung verboten.
      Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe
      über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr
      unzulässig.
6.  Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den 
      Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, wurden als Postwurfsendung verteilt; sie
      sind darüber hinaus auch beim Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55,
      61381 Friedrichsdorf erhältlich.

      Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die   
      Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.


Friedrichsdorf, 02.11.2015

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

 

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