Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2023: Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. l S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Feb-
ruar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-
gesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018
(GVBl. S. 381) hat die hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung
am 7. Dezember 2023 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. April 2013 wird wie folgt geändert:
 
Der Satzung wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
 
Inhaltsverzeichnis
Friedhofsordnung 
der Stadt Friedrichsdorf
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Schließung und Entwidmung
 
II. Ordnungsvorschriften
 
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Nutzungsumfang
§ 8 Sitzgelegenheiten
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
 
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
 
§ 10 Bestattungen
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
§ 13 Totenruhe und Umbettung
 
IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Grabbelegung
§ 17 Verlegung von Grabstätten
 
A. Reihengrabstätten
 
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
 
B. Wahlgrabstätten
 
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
 
C. Urnengrabstätten
 
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
§ 26 Verweisungsnorm
§ 27 Urnenwände
§ 28 Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und mit Namensnennung an einer
         zentralen Stelle
 
D. Weitere Grabarten
 
§ 29 Rasengräber
§ 30 Grabstätten im Trauerhain
 
V. Gestaltung der Grabstätten
 
§ 31 Wahlmöglichkeit
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
§ 35 Standsicherheit, ungepflegte Gräber
§ 36 Besondere Grabstätten
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
 
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
 
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
 
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
 
§ 40 Übergangsregelung
§ 41 Listen
§ 42 Gebühren
§ 43 Haftung
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
§ 7 Nutzungsumfang
 
§ 7 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
 
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
 
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaub-
nis hierzu erteilt wurde. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle,
Fahrzeuge von Bestatter/innen, Gärtner/innen und Steinmetzbetrieben sowie Fahrzeuge
der Friedhofsverwaltung,
 
§ 7 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
 
d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
 
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
 
§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhau-
er/innen, Gärtner/innen, Bestatter/innen, Tischler/innen) bedürfen, soweit nicht Arbeiten
in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch
die Friedhofsverwaltung.
 
§ 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
 
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, der in Textform zu stellen ist. 
 
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
 
§ 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
 
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofsper-
sonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.  
 
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
 
§ 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung be-
gründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der
Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin/des
Friedhofseigentümers.
 
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
 
§ 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-
zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines
Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines
Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der
Regel jeweils für ein Jahr ohne Beschränkung der Gesamtlaufzeit wiedererworben oder
verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag, der in Textform zu
stellen ist und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung
oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem
Wiedererwerb bezüglich einer erstmals nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
 
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
 
§ 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
 
a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
b) Urnenwahlgrabstätten bis zu 6 Aschenurnen,
c) Wahlgräber für Erdbestattungen je Grabstelle bis zu 2 Aschenurnen,
d) Urnenwänden bis zu 2 Aschenurnen je Kammer,
e) einem Feld für namenlose Urnenbeisetzungen,
f) einem Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung
an zentraler Stelle
g) Rasengräbern
h) Urnengräbern im Trauerhain
 
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
 
§ 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer
Urnenwahlgrabstätte können je nach Größe der Grabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das
Nutzungsrecht kann in der Regel jeweils für ein Jahr ohne Beschränkung der Gesamtlaufzeit
wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag,
der in Textform zu stellen ist und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch
auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung
oder dem Wiedererwerb bezüglich einer erstmals nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte.
 
§ 27 Urnenwände
 
§ 27 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
 
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Das Anbringen von
Blumenschmuck und Kränzen an den Grabplatten ist nicht gestattet. Das Anbringen von Zubehör,
wie z.B. Vasen, Kreuzhaken, Weihwasserbehälter, Wandlaternen etc. ist nur nach vorheriger
Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch einen Fachbetrieb zulässig. Für die Aufstellung
von Vasen und das Niederlegen von kleineren Gebinden dienen die Flächen am Fuße der
Urnenwand bzw. etwaig vorhandene seitliche Auskragungen. Die Friedhofsverwaltung kann
verwelkte Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
 
§ 28 Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und
mit Namensnennung an einer zentralen Stelle
 
§ 28 erhält folgende Fassung:
 
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für namenlose Bestattungen wird eine Ein-
zelgrabstelle (Maße: 50 x 50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich
gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer
Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als
Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die Beigesetzte/den Beigesetzten durch
Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen
sind nicht gestattet. Auf einem Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung an einer zentralen
Stelle besteht die Möglichkeit Namen und Lebensdaten an einer zentralen Gedenkstele in Form
einer Tafel anzubringen. Das Format und Material der Tafel wird durch die Friedhofsverwaltung
vorgegeben. Die Namensnennung bleibt für die Dauer der Ruhefrist bestehen.
 
§ 36 Besondere Grabstätten
 
§ 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Ehrengräber sind Grabstätten, in denen verdiente Bürgerinnen/Bürger der Stadt bestat-
tet sind und die durch den Magistrat zu Ehrengräbern erklärt werden. In diesen Fällen regelt der
Magistrat Umfang und Dauer von Nutzungsrechten. Ihm obliegt auch die Unterhaltung der
Grabstätte sofern diese nicht durch Angehörige freiwillig übernommen wird.
 
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Die Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt mit dem
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge-
benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 11. Dezember 2023
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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