Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
14.11.2020: Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021
 
 
1. In der Stadt Friedrichsdorf mit ca. 25.000 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürger-
    meisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist
    gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekosten-
    pauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
    (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe B4 bewertet.
 
    Zusätzlich wird eine Dienstaufwandsentschädigung nach KomBesDAV gewährt.
 
    Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.08.2021. Die Amtszeit be-
    trägt sechs Jahre.
 
    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen,
    auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine geson-
    derte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informa-
    tionen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
 
     Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
     Wahlamt
     Hugenottenstraße 55
     61381 Friedrichsdorf
 

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2021,
    eine evtl. Stichwahl am 28.03.2021 statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin
    oder des Bürgermeisters aufgefordert.
 
    Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
    §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen.
    Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wäh-
    lergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Par-
    tei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die
    Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
 
    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsange-
    hörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bun-
    desrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das
    18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 39 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
    mit § 32 Abs. 2 und § 31 HGO vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
 
    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
    Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen be-
    reits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von
    Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die
    Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zu-
    satzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der An-
    schrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
 
    Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Perso-
    nalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
 
    Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der
    Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des
    Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf
    dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines
    Postfachs genügt nicht.
 
    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als
    Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu
    schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
 
    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und
    der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie
    werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensper-
    son oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den
    Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertrauensberechtigten der Wählergruppe ab-
    berufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder-
    oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes
    bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede
    für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen-
    zunehmen.
 
    Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persön-
    lich und handschriftlich unterzeichnet werden.
 
    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag lau-
    fenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des
    Bürgermeisters in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf oder im Hessi-
    schen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten
    waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen
    Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskör-
    perschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Stadtverordneten
    beträgt 37. Es sind daher mindestens 74 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dies gilt
    nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden
    Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
 
 Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss
    zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvor-
    schlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unter-
    zeichnen.
 
    Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
    wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wähler-
    gruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mit-
    gliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen
    und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Ver-
    sammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder
    vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versamm-
    lung in angemessener Zeit vorzustellen.
 
    Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die
    Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
    Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht
    geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der
    Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. Über den Verlauf der Versamm-
    lung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit
    der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertre-
    terinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensper-
    son/die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG
    enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungs-
    leiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern
    zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides
    statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstim-
    mung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die
    vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in
    angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer
    solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156
    des Strafgesetzbuches.
 
    Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, also am 04.01.2021
    bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Friedrichsdorf, Hugenotten-
    straße 55, 61381 Friedrichsdorf, einzureichen.
 
    Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
 
    - Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der
      Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),
 
    - eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin
      oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wähl-
      barkeit),
 
    - gegebenenfalls die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vor-
      namen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie
      eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
 
    - bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Ver-
      sammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, mit den vorgeschriebenen Ver-
      sicherungen an Eides statt. 
 
    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und
    der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine
    Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert
    oder zurückgenommen werden.
    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04.01.2021 einzureichen,
    dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig beho-
    ben werden können.
 
    Die Formblätter zur Einreichung der Wahlvorschläge können von der Internetseite 
    www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Die Formblätter für erforderliche Unter-
    stützungsunterschriften (Vordruck DW Nr. 7) sind hingegen nur bei der Geschäftsstelle des
    Wahlleiters zu erhalten.
 
 
Friedrichsdorf, 12.11.2020
 
 
Wambach
Gemeindewahlleiterin

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