Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
05.07.2017: Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke

§ 1
Zielsetzung


Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag für die Durchführung einer Energie-Check-Variante, die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke Zuschüsse. Dies soll dem Klimaschutz dienen und zu einer mittelbaren und unmittelbaren Verringerung der CO2-Emissionen führen.

§ 2
Förderfähige Maßnahmen


Gefördert werden:

(1) eine Energie-Check Variante der Verbraucherzentrale in Form eines Basis-Checks für
    Eigentümer von Wohnhäusern/Wohnungen und Mieter von Wohneinheiten, sowie der
    Gebäude-, Heiz- oder Solarwärme-Check für Eigentümer von Wohnhäusern/Wohnungen
    zur sparsamen und effizienten Energieverwendung in Wohngebäuden.

(2) Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum.

(3) Dämmung der Kellerdecke zum unbeheizten Keller.

§ 3
Antragsberechtigte


(1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, für die
    in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser (Ein- und Mehrfamilienhäuser) bzw. die
      Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei Eigentumswohnungen und Antrags-
     berechtigte für eine Energie-Check-Variante gemäß den Bestimmungen der
      Verbraucherzentrale.
(2) Eine Förderung bei Neubauten wird nicht gewährt.
(3) Das geförderte Objekt des Antragstellers bzw. die Wohneinheit eines Mieters muss auf
      der Gemarkung der Stadt Friedrichsdorf liegen.
(4) Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie
      Energieversorgungsunternehmen.
(5) Es werden maximal zwei Maßnahmen pro Grundstück gefördert, dabei kann pro
      antragsberechtigter Person von Ziffer 1 des § 2 nur eine Energie-Check-Variante und
      von Ziffer 2 und 3 nur eine Dämm-Maßnahme gefördert werden.

§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

(1) Zuschüsse für eine Energie-Check Variante in Form eines Basis-, Gebäude-, Heiz- oder
    Solarwärme-Checks werden gewährt, wenn diese über die Verbraucherzentrale beantragt
    und durch den zuständigen Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt wird.
    Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechende Bescheinigung/Rechnung für
    die Durchführung der Maßnahme vorgelegt werden kann.
(2) Zuschüsse für die Dämmung der obersten Geschossdecke werden gezahlt, wenn diese die
    zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige EnEV einhalten und die Maßnahme durch eine
     Fachfirma ausgeführt wird (aktuell: EnEV 2014 mit einer Wärmedurchgangszahl / U-Wert
    von 0,24 W/m²K oder geringer).
(3) Zuschüsse für die Dämmung der Kellerdecke werden gezahlt, wenn diese die zum Zeitpunkt
    der Antragstellung gültige EnEV einhalten und die Maßnahme durch eine Fachfirma ausgeführt
    wird (aktuell: EnEV 2014 mit einer Wärmedurchgangszahl / U-Wert von 0,30 W/m²K oder
    geringer).
(4) Der Nachweis zur Einhaltung der genannten Wärmedurchgangszahl muss bei Bedarf durch
    einen schriftlichen Berechnungsnachweis erfolgen und vom Antragsteller mit der Schluss-
    rechnung eingereicht werden.
(5) Als Fachfirma ist ein Unternehmen mit fachlicher Kompetenz im Bereich Dämm-Maßnahmen
    zu verstehen, die mit dieser Dienstleistung Kunden beraten kann, diese nach geltenden
    Bestimmungen und Gesetzen (z. B. EnEV) fachgerecht ausführt und diese Dienstleistung ein
    wesentlicher Bestandteil der Angebotspalette ist.

§ 5
Höhe, Umfang und Auszahlung der Zuschüsse

(1) Der Energie-Check wird in Abhängigkeit der ausgewählten Variante bezuschusst.
    10,00 € für den Basis-Check
    20,00 € für den Gebäude-Check
    40,00 € für den Heiz-Check
    40,00 € für den Solarwärme-Check
(2) Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 € pro m²
      bezuschusst. Maximal aber 1.000,00 € pro Wohnhaus.
(3) Die Dämmung der Kellerdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 € pro m² bezuschusst.
      Maximal aber 1.000,00 € pro Wohnhaus.

§ 6
Anträge

(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Formelle Anträge sind vor Beginn der Maßnahme von der Stadt Friedrichsdorf zu beziehen
     und an diese zu richten. Eine Eingangsbestätigung des Antrages an den Antragsteller erfolgt
     nicht. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter
      dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegen ge-
     nommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei
      eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
(3) Die Maßnahmen sind nach Antragstellung innerhalb eines Jahres umzusetzen bzw. abzu-
      schließen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Antrag automatisch, ohne dass der Antrag-
      steller dazu benachrichtigt werden muss. Maßgeblich dafür ist der Eingangsstempel bei
     der Stadt Friedrichsdorf.

(4) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
      a) Name und Adresse des Antragstellers
     b) Art der Maßnahme aus § 2 - Ziffer 1 bis 3
     c) Beginn und Abschluss der Maßnahme
     d) Art des Wohngebäudes (Ein- / Mehrfamilienhaus)
      e) Baujahr des Gebäudes
      f) Die Fläche der Maßnahme. Bei Dämmung der obersten Geschoss- u. Kellerdecke in m²

§ 7
Bewilligung

(1) Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie durch die Stadt Friedrichsdorf mit
      einem Bewilligungsbescheid.
(2) Über die Vergabe entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Unterlagen,
      wenn diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen.
(3) Sobald Zuwendungen in Höhe der verfügbaren Mittel bewilligt wurden, erfolgen weitere
      Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit bewilligte Gelder nicht abgerufen wurden.
(4) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen 
      oder Erlaubnisse.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

§ 8
Kontrolle


(1) Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt mitzuteilen, wann die geförderte Maßnahme
      abgeschlossen ist.
(2) Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei Monaten nach der Bewilligung einen
      Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.

§ 9
Auszahlung


(1) Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Schlussrechnung über Material
      und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.).
(3) Die Stadt behält sich eine Sichtprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der
      Zuwendung vor.
(4) Der gewährte Zuschuss ist zweckgebunden und nicht rückzahlbar.
(5) Alle von der Stadt Friedrichsdorf angebotenen Fördermaßnahmen sind kombinierbar
      mit anderen Förderprogrammen, solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten der
      zuschussfähigen Maßnahmen nicht übersteigt.

§ 10
Budgetobergrenze


Das Programm wird aus Haushaltsmitteln der Stadt Friedrichsdorf finanziert. Die Stadt Friedrichsdorf entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der für die Förderung verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 11
Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien treten am 01. Juli 2017 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am 30.06.2017 außer Kraft.

Friedrichsdorf, 30.06.2017

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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