Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
30.08.2023: Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023

                                                               Wahlbekanntmachung
 
                                                                          für die
 
                                   Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023
 
 
1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
 
    Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahl-
    bezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
    In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Alters-
    gruppen und Geschlecht duchgeführt (repräsentative Wahlstatistik), das Wahlge-
    heimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
 
    Briefwahlbezirk         Bezeichnung des Briefwahlbezirks    Bezeichnung des Wahlraums
                                                                                                 (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
 
    Briewahlbezirk I        Briefwahl I-Friedrichsdorf                    TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
                                                                                                 61381 Friedrichsdorf
 
    Briefwahlbezirk III     Briefwahl III-Friedrichsdorf                  TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
                                                                                                  61381 Friedrichsdorf
 
    Briefwahlbezirk V      Briefwahl V-Köppern                           TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
                                                                                                  61381 Friedrichsdorf
 
 
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlbe-
    rechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahl-
    raum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugäng-
    liche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der
    barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
    der Gemeindebehörde im Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
    61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13
, zur Einsichtnahme aus.
 
    Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahler-
    gebnisses um 16:00 Uhr in der TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58, 61381
    Friedrichsdorf und im Rathaus Friedrichsdorf in den Räumen 101 (großer
    Sitzungssaal) und 505 (Sitzungsraum), Hugenottenstraße 55, 61381 Fried-
    richsdorf, zusammen.
 
2. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der
    Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten
    im Wahlamt, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, für Wahlbe-
    rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
    Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wähler-
    verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein
    Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-
    verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft
    zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-
    zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
    Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. 
 
    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
    Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebe-
    hörde im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13,
    Einspruch einlegen.
 
    Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
    Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder
    anzugeben.
 
    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung
    erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
    Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht
    ausüben zu können.
 
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
    die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
    Wahlbenachrichtigung.
 
    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 23 - Hochtaunus I durch
    Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Brief-
    wahl teilnehmen.
 
    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
    • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-
          nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist
          bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
          Einspruchsfrist entstanden ist,
      c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-
          stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Ge-
          meindebehörde gelangt ist.
 
    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt
    werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch
    gestellter Antrag ist unzulässig.
 
    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr,
      im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
      nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis
      zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen
      der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahl-
      tag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a.
      bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr.
 
    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte
    können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
 
    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die
      der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
      und
    • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort
       und Bild erläutert.
 
    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
    möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage
    einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
    mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu
    versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich
    die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und
    dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
    dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahl-
    brief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
    dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
 
    Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur
    Wahl mitzubringen.
 
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Be-
    treten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
 
    Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
 
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe
      von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen
      oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe
      der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch
      diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die
      Kennzeichnung,
    • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und,
      sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen
      der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der
      Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
    Wählerinnen und Wähler geben
    • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein
      in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
      welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
    und
 • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein
      in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
      welcher Landesliste sie gelten soll.
 
    Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des
    Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet
    werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht
    fotografiert oder gefilmt werden.
 
    Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
    Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
    Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der
    wahlberechtigten Person ist unzulässig.
 
    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
    an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer
    anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe
    einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-
    scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Ein-
    flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlbe-
    rechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
    person besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).
 
    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
    Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen
    der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung
    der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a
    Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
 
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
    sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Ge-
    bäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
    jede Unterschriftensammlung verboten.
 
    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe
    über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzu-
    lässig.
 
 
Friedrichsdorf, 28.08.2023
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

nach oben

Zurück