Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
03.02.2017: Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie der §§ 44, 76 und 81 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom 26. Januar 2017 folgende

                                                                Stellplatz- und Ablösesatzung

beschlossen:

§ 1
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen

(1) Für das Gebiet der Stadt Friedrichsdorf wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). „Stellplätze und Garagen“ bezeichnen im Folgenden die Unterbringung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, „Abstellplätze“ die Unterbringung von Fahrrädern. Carports unterfallen als offene Garagen der Begriffsbestimmung „Garagen“.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).

(3) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen bis zur Nutzungsaufnahme der Gebäude fertiggestellt sein. Zwischen der Stadt Friedrichsdorf und dem Bauherrn sind Vereinbarungen möglich, dass notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze teilweise oder in ihrer Gesamtheit erst zu einem festzulegenden späteren Zeitpunkt als der Inbetriebnahme des Gebäudes hergestellt werden (Aussetzung). Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen: 
 
  a) die Bereitstellung von Jobtickets durch Gewerbebetriebe bzw. Semestertickets durch
    Hochschulen und Universitäten. Die Zahl der ausgegebenen Job- und Semester-
      tickets sind der Stadt gegenüber jährlich nachzuweisen.
 
  b) die  Einbindung von  Carsharing-Stationen  bei  Wohnungsbauvorhaben mit  einem
      Stellplatzbedarf von mindestens 25 Stellplätzen. Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt
      max. 3 Stellplätze.

Durch die Maßnahmen kann die Herstellungspflicht um max. 20 % der erforderlichen Stellplätze reduziert werden. Die ausgesetzten Stellplätze sind in der Planung insoweit zu berücksichtigen, dass eine Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

Die Bedingungen für die Aussetzung der Herstellungspflicht sind zwischen dem Herstellungspflichtigen und der Stadt neben dem o.g. Vertrag öffentlich-rechtlich als Baulast gem. § 75 HBO zu sichern. Die Verpflichtung zur Herstellung der Stellplätze tritt wieder in Kraft, soweit und sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

(4) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen für den Nutzerkreis der in Anlage 1 genannten Gebäude (einschl. der Besucher) ständig nutzbar zur Verfügung gehalten werden; eine andere Nutzung, als das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, ist unzulässig.

(5) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder im räumlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben errichtet werden. Als räumlicher Zusammenhang gilt eine max. Fußwegestrecke von 100 m zum Bauvorhaben. Notwendige Stellplätze außerhalb des Baugrundstückes müssen öffentlich-rechtlich dem Baugrundstück zugeordnet werden (Baulast).

§ 2
Gestaltung der Stellplätze

(1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und wasserdurchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, sofern aus Gründen der Sicherheit oder nach anderen Vorschriften keine andere Ausführung erforderlich ist.

(2) Oberirdische Stellplatzanlagen sind mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Ab 5 Stellplätzen und für jede weiteren angefangenen 5 Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1.000 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
 
(3) Für den baurechtlichen Nachweis von Stellplätzen und Garagen gelten folgende Bedingungen:

  1. Die zweckentsprechende Nutzung und Auffindbarkeit ist durch deutlich sichtbare Beschilderung
     sicherzustellen.

  2. Zwei Stellplätze direkt hintereinander sind zulässig. Dritte, bzw. mehr als zwei Stellplätze
      hintereinander, sind nur ausnahmsweise und nur separat anfahrbar, zulässig. Hierbei ist
      zwischen den Stellplätzen ein Rangierabstand von 1,50 m vorzusehen. Zweier-Gruppen sind
      möglich.

  3. Bei gewerblichen Nutzungen mit starkem Besucherverkehr (Läden, Arztpraxen etc.) wird
      eine Anordnung von zwei Besucherstellplätzen hintereinander nicht zugelassen.

  4. Für die Unterbringung notwendiger Besucherstellplätze bei gewerblichen Nutzungen mit hohem
      Besucheraufkommen (Läden, Arztpraxen etc.), sind mechanische Parkeinrichtungen, in denen
      Stellplätze übereinander angeordnet sind (sogenannte „Doppelparker" bzw. "Mehrfachparker"),
      nicht zulässig.

      Die Anordnung von Besucherstellplätzen in Tiefgaragen ist für diese Nutzungen nur zugelassen,
      wenn dauerhaft gesichert ist, dass diese zu den Öffnungszeiten der Läden etc. jederzeit
      ungehindert anfahrbar sind.

  5. Sollen mehr als 3 Stellplätze für PKW zusammengefasst bzw. zusammenhängend hergestellt
      werden, müssen sie über eine gemeinsame Zufahrt verfügen. Jeder direkt von der Straße
      anfahrbare Stellplatz/Garage gilt als Zufahrt.

      Mehr als 3 Zufahrten pro Baugrundstück sind nicht zulässig. Bei Eckgrundstücken und
      Grundstücken, die durch mindestens 2 Straßen erschlossen sind, können mit Zustimmung des
      Magistrates der Stadt Friedrichsdorf von Satz 1 und 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn
      die Verkehrssicherheit dies erlaubt. Hierbei sind insgesamt maximal 6 Zufahrten zulässig.

  6. Behindertenstellplätze sind gemäß der jeweils gültigen Garagenverordnung (GaVO)
     herzustellen.

(4) Garagen und Stellplätze müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit für den vorgesehenen Benutzerkreis leicht und sicher anfahrbar und benutzbar sind. Rampenneigungen von über 10 % sind in dem Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Carport- bzw. Garageneinfahrt unzulässig.

§ 3
Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze

(1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestgröße für jeden KFZ-Stellplatz wird auf 5,0 m x 2,5 m festgelegt. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO).

(2) Für Abstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.

§ 4
Zahl der Stellplätze,
und Abstellplätze

(1) Die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3) Wenn die Nutzungszeiten von Wohnungen, Betrieben, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw. sich zeitlich ablösen, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

(4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Die Aufrundung erfolgt nach Errechnung der Gesamtsumme der notwendigen Stellplätze.

(5) Für Plätze in Garagen gelten die gleichen Zahlen.

(6) Steht die sich aus der Einzelermittlung ergebende Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert oder erhöht werden.

(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 6 ist vor Erteilung der Baugenehmigung die schriftliche Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf erforderlich.

§ 5
Ablösebetrag

(1) Für die in Anlage 2 dargestellten Bereiche der Stadt Friedrichsdorf kann die Herstellungspflicht auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf.

(3) Der Ablösebetrag pro Stellplatz beträgt 12.500,00 €. Der Betrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung fällig. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung von der Zahlung des Geldbetrages abhängig machen. Die Mittel der Ablösung sind nur für die Schaffung neuer Stellplätze zu verwenden.

(4) Sollte nach rechtswirksamer Ablösung die tatsächliche Herstellung nachträglich möglich werden, besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 6
Bußgeldvorschriften

Wer entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht herstellt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 der Hess. Bauordnung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Regelung geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 24.06.2013 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 31.01.2017

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

gez. Unterschrift    (Siegel)

Horst Burghardt
Bürgermeister

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