Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
08.11.2019: Wochenmarktsatzung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 19, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5a und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2019 die nachstehende Wochenmarktsatzung der Stadt Friedrichsdorf als Satzung beschlossen:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Friedrichsdorf betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Platz, Zeit und Öffnungszeiten

Die Wochenmärkte finden auf den von dem Magistrat – Gewerbeamt – gem. § 69 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), in der
jeweils aktuellen Fassung, bestimmten Flächen in den von ihm festgesetzten Markttagen und
Öffnungszeiten statt.

§ 3
Gegenstand des Wochenmarktverkehrs

(1) Aufgrund der §§ 67 Abs. 1 und 68 a der Gewerbeordnung dürfen nur folgende Waren
    feilgeboten werden:

    1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
        der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
    2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
    3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;
    4. alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

(2) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Sorten entweder ein Zeugnis über
    den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

(3) Sofern der Magistrat – Gewerbeamt – aufgrund einer nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
    erlassenen Rechtsverordnung und mit Festsetzungsverfügung gem. § 69 der Gewerbeordnung
    den Kreis der Waren erweitert, dürfen auch solche Waren feilgeboten werden.

§ 4
Zulassung und Zuweisung der Standplätze

(1) Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. Die Zulassung wird
     durch den Magistrat – Gewerbeamt – erteilt. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie findet Anwendung.
    Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden; sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch und unter Angabe des Warensortiments und
    der benötigten Platzfläche zu beantragen.

(3) Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(4) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen durch die
    Markmeisterin/den Marktmeister. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
    Die Markmeisterin/Der Marktmeister kann zugewiesene Standplätze, die eine halbe Stunde
    nach dem Beginn der festgesetzten Marktzeit nicht besetzt sind, für den jeweiligen Markttag
    anderweitig vergeben.

(5) Wird ein Standplatz widerrechtlich benutzt, kann die sofortige Räumung verlangt und
    widrigenfalls auf Kosten der Standinhaberin/des Standinhabers zwangsweise durch-
    geführt werden.

§ 5
Versagung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
    Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin/der Antragsteller 
         die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
    2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
    Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Standplatzinhaberin/der Standplatzinhaber
        die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder sie/er
        oder ihre/seine Gehilfen erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen
        dieser Satzung verstoßen.
    2. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
    3. die Standplatzinhaberin/der Standplatzinhaber die nach § 12 fälligen Gebühren trotz
        Aufforderung nicht entrichtet,
    4. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere
        öffentliche Zwecke benötigt wird.

(3) Wird die Erlaubnis widerrufen, gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

§ 6
Auf- und Abbau der Stände

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde
     vor der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens
    1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls
    auf Kosten der Standinhaberin/des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

(2) Der Platz darf nicht beschädigt werden. Insbesondere sind Eingriffe in die Beschaffenheit und
    Substanz des Bodens untersagt.

§ 7
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände
    zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht
    abgestellt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht
    höher als 1,50 m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der
    Verkaufsseite und höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von
    2,10 m, gemessen ab Platzoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden,
     dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung
    weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech-
    oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Firmennamen
    mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer
    Schrift anzubringen. Firmen und Standinhaber, die eine Firma führen, haben unter Beachtung
    von § 15 Gewerbeordnung Namen, Firmenbezeichnung und Anschrift anzugeben.

(6) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Karten sowie
    sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen
    Rahmen gestattet und nur so weit es mit dem Geschäftsbetrieb der Standinhaberin/des
    Standinhabers in Verbindung steht.
(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

§ 8
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmer/innen am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie die
    Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere
    die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben sowie die Vorschriften des
    Lebensmittel-, Hygiene- Seuchenschutz- und Baurechts sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und dem Zustand seiner Sache so einzurichten,
    dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
    unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig,

    1. Waren durch lautes Ausrufen anzupreisen, öffentlich zu versteigern oder im Umhergehen
          zu verkaufen,
    2. Informations- und Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
    3. Tiere auf den Markt mitzubringen oder dort herumlaufen zu lassen, das Mitführen von Hunden
          an der Leine ist gestattet,
    4. mit Motorrädern, Mopeds, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen über den Markplatz zu
        fahren,
    5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

(3) Den für die Marktverwaltung zuständigen Bediensteten des Magistrats – Gewerbeamt – sowie
    den Bediensteten anderer, zuständiger Polizei- und Verwaltungsbehörden ist der Zutritt zu den
    Standplätzen und Verkaufseinrichtungen jederzeit zu gestatten. Alle am Marktverkehr tätigen
    Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 9
Sauberhalten des Wochenmarktes, Abfallbeseitigung

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Die Marktbeschicker sind für die Reinhaltung ihrer
    Stände und der ihnen zugewiesenen Standplätze sowie daran angrenzende Gehwege und
    Durchgänge verantwortlich. Diese Reinigungspflicht besteht erforderlichenfalls auch während der
    Marktzeit.

(2) Die Standinhaber sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes
    leichtes Material nicht verweht werden. Verpackungsmaterial und Marktabfälle sind innerhalb
    ihrer Standplätze so aufzubewahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und die Ware nicht
    verunreinigt oder sonst nachteilig beeinflusst werden kann.

(3) Abfälle und Kehricht sind von der Standinhaberin/dem Standinhaber nach Beendigung eines
    Markttages zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht und Verpackungsmaterial sind nach
    Beendigung des Markttages zu beseitigen und selbst zu entsorgen.

(4) Bei Schneefall und Eisglätte ist während der Benutzungszeit ein Streifen von 1,5 m Breite um
    den Standplatz von Schnee und Eis freizuhalten. Hierfür darf nur Sand, Splitt und ähnliches
    abstumpfendes Material verwendet werden. Die Benutzung von Streusalz ist ausnahmsweise
    zulässig, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt bzw. ausreichend
    abgestumpft werden kann; die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu
    beschränken.

§ 10
Verbot des Zutritts zum Wochenmarkt

Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt, je nach den
Umständen, befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt, untersagen. Ein sachlich gerecht-
fertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser
Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

§ 11
Haftung

(1) Die Teilnahme am Marktverkehr und das Betreten der Marktanlage erfolgt auf eigene Gefahr.
    Mit der Vergabe von Standplätzen übernimmt die Stadt für die Sachen der Standinhaberin/des
    Standinhabers keinerlei Haftung.

(2) Die Stadt haftet für Schäden der Standinhaber sowie der Marktbesucher nur bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt für Personen-, Sach-
    und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(3) Die Standinhaberin/Der Standinhaber haftet für die durch sie/ihn und durch ihre/seine Sachen
    verursachten Schäden.

§ 12
Gebühren

(1) Für die Überlassung der Standplätze werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühr wird nach der Fläche des benutzten Standplatzes berechnet, und zwar werden
    erhoben: für jeden Quadratmeter Standfläche 1,25 €. Nicht volle Quadratmeter werden anteilig
    berechnet.

(3) Die Marktgebühren gelten im Hinblick auf die Umsatzsteuer als Nettoentgelte. Sie erhöhen sich
    demnach um die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

(4) Die Marktgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind am Anfang eines jeden
    Kalendermonats zu entrichten.

(5) Die Marktgebühren können bei Säumigkeit im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
    werden. Wer mit der Zahlung der Marktgebühren im Rückstand ist, kann vom Markt verwiesen
    werden.

(6) Gegen die Festsetzung der Gebühren sind die Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils aktuellen
    Fassung, zulässig.

§ 13
Strombenutzung

Für die Benutzung von Strom wird eine Pauschale erhoben. Der Magistrat wird ermächtigt die Höhe
festzulegen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9
    und 10 dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,00 geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     ist der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf.

§ 15
Inkrafttreten

Die Wochenmarktsatzung der Stadt Friedrichsdorf tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten
die Wochenmarktordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 30. April 1984 und die Gebührenordnung der
Wochenmarktordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 30. April 1984 mit Änderung vom 20. März 1998
und 13. November 2000 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 1. November 2019

Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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