Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
08.11.2023: Fünfte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung

Fünfte Satzung zur Änderung der 
Wasserversorgungssatzung
der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wasserge-
setzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Friedrichsdorf in der Sitzung am 2. November 2023 folgende Fünfte Satzung zur Änderung der
Wasserversorgungssatzung vom 13. Dezember 2013 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 13. Dezember 2013 wird wie folgt
geändert: 
 
§ 10
Messeinrichtungen
 
§ 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und
bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können
auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die
Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
 
Die Stadt kann auf Antrag und in Ausnahmefällen auch private Wasserzähler zulassen. Diese
müssen geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Stadt verplombt, die auch die
Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung,
Eichung etc. hat der Anschlussnehmer zu tragen.
 
§ 10 a 
Datenschutzinformation
 
§ 10 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
 
Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an
die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.
 
§ 11
Ablesen/Auslesen
 
§ 11 erhält folgende Fassung:
 
(1) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom
Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen
leicht zugänglich sind.
 
(2) Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte
ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Fünfte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf
tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 
 
Friedrichsdorf, 3. November 2023
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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