Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
06.09.2013: Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und die Wahl zum 19. Hessischen Landtag am 22. September 2013

Wahlbekanntmachung

für
die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
und
die Wahl zum 19. Hessischen Landtag

am 22. September 2013


1.  Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in  15  allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk        Bezeichnung des Wahlbezirks  Bezeichnung des Wahlraums
                                                                                       (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
Wahlbezirk 1      Rathaus Friedrichsdorf                 Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 2      Evang. Gemeindehaus                Taunusstr. 16
Wahlbezirk 3      Grundschule                                  Hoher Weg 28
Wahlbezirk 4      Kindergarten                                  Krokusweg 30
Wahlbezirk 5      Grundschule                                    Dreieichstr. 24
Wahlbezirk 6      Forum Friedrichsdorf                    Dreieichstr. 22
Wahlbezirk 7      Kath. Gemeindezentrum              Dürerweg 1
Wahlbezirk 8      Krippe Teichmühle                        Teichmühlenweg 18
Wahlbezirk 9      Kinderhaus                                      Peter-Geibel-Str. 13
Wahlbezirk 10    Kindergarten                                  Rodheimer Str. 22
Wahlbezirk 11    Alte Schule                                      Herrenhofstr. 1
Wahlbezirk 12    Kindergarten                                    Oberbornstr. 10
Wahlbezirk 13    Grundschule                                   Landwehrstr. 6
Wahlbezirk 14    Kindergarten                                    Stettiner Ring 1
Wahlbezirk 15    Kinderhaus                                      Marc-Aurel-Ring 42
Briefwahl I          Briefwahl I Friedrichsdorf               TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58
Briefwahl II         Briefwahl II Köppern                        Hugenottenstr. 55, Sitzungsraum 5. Etage
Briefwahl III        Briefwahl III Burgholzhausen         Hugenottenstr. 55, Sitzungsraum 5. Etage
Briefwahl IV        Briefwahl IV Seulberg                    TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
           01.09.2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde

Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13


zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um

15:00 Uhr in
Briefwahl I Friedrichsdorf, TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58
Briefwahl II Köppern, Rathaus, Hugenottenstr.55, Sitzungsraum 5. Etage
Briefwahl III Burgholzhausen, Rathaus, Hugenottenstr.55, Sitzungsraum 5. Etage
Briefwahl IV Seulberg, TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58
zusammen.

3.  Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

 Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl und die Landtagswahl ausgehändigt.

3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel mit einem Farbstreifen am linken Rand verwendet.

 Die Wähler haben eine Erst- und eine Zweitstimme.

 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
• für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wähler geben

• die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2 Für die Landtagswahl werden ebenfalls weiße Stimmzettel verwendet, die auf der Vorderseite mit einem farbigen Raster hinterlegt sind.
 Die Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landessstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

• für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wähler geben
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.

4.  Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen gemeinsamen Wahlschein für die Bundestagswahl und die Landtagswahl haben, können an den Wahlen in dem Bundestagswahlkreis und dem Landtagswahlkreis, in denen der Wahlschein ausgestellt ist,

• durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Wahlkreise
  oder
• durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde

• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl,
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,
• einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Landtagswahl
   und
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der
  Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Bundestagswahlstimmzettel in dem verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag, dem Landtagswahlstimmzettel in dem verschlossenen grauen Wahlumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.


Friedrichsdorf, 02.09.2013      Magistrat der Stadt Friedrichsdorf

 

                                                      Horst Burghardt
                                                       Bürgermeister

 

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