Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
26.04.2019: über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

                                                                Bekanntmachung

                                      über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis 
                                                   und die Erteilung von Wahlscheinen
                                                                            für 

                                               die Wahl zum Europäischen Parlament

                                                                am 26. Mai 2019

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Friedrichsdorf wird in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

1. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
    ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
    06. Mai 2019 bis zum 10. Mai 2019, 12:00 Uhr beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf,
    Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13
, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
    05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
    Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Hochtaunuskreis durch Stimmabgabe in
    einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

          a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in 
              das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
              Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05. Mai 2019
              oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der
              Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
         b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei
              Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
             § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1
              der Europawahlordnung entstanden ist,
         c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung 
              erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde 
              gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das „Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
    24. Mai 2019, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch 
    beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
    unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
    15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
    ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
    Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
    noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der
    Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

    • einen amtlichen Stimmzettel,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten 
      Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
   die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
    dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
    Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
    rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag 
    bis 18:00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
    ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

    Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Friedrichsdorf, 17.04.2019

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 

Horst Burghardt
Bürgermeister

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