Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
26.04.2014: über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für

die Wahl zum Europäischen Parlament

am 25. Mai 2014


1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Friedrichsdorf wird in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten, und zwar:

Montag,        05.05.2014  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                              von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag,      06.05.2014  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und        
                                              von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch,      07.05.2014  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag, 08.05.2014  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und  
                                              von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag,          09.05.2014  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl), spätestens am 9. Mai 2014 bis 12:00 Uhr beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Hochtaunuskreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 4. Mai 2014 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das „Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
  roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.


Friedrichsdorf, 22.04.2014

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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