Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
18.02.2021: Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswahl in der Stadt Friedrichsdorf am 14. März 2021

                                                          Wahlbekanntmachung
                           für die Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswahl
                                      in der Stadt Friedrichsdorf am 14. März 2021
 
 
1. Am 14. März 2021 finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde-,
    und Kreiswahl sowie die Ortsbeirats- und Ausländerbeiratswahl statt. Es werden für die
    verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen,
    gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemein-
    samer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettel-
    umschläge verwendet.
 
2. Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbe-
    zirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigen eingetragen werden.
 
    Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
    Wahlschein hat.
 
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-
    berechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und
    der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei
    zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein
    Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen
    Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
    61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13 zur Einsichtnahme aus.
 
3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Fried-
    richsdorf wird in der Zeit vom 22. Februar 2021 bis zum 26. Februar 2021 während 
    der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
    61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
    Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
    Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
    Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
    Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu
    machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
    ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
    Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des
    Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 
    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ein-
    sichtsfrist, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt
    Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Einspruch einlegen.
   
    Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
    Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder
    anzugeben.
 
    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden
    nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum
    21. Februar 2021 beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
    61381 Friedrichsdorf zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung
    des Herkunftsmitgliedsstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
 
    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21. Februar 2021 keine Wahlbenachrichti-
    gung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen
    das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht
    nicht ausüben zu können.
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebi-
    gen Wahlraum in der Stadt Friedrichsdorf oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
 
    • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
 
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
 
      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-
          nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Februar 2021 oder die Einspruchs-
          frist bis zum 26. Februar 2021 versäumt haben,
 
      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags-
          oder Einspruchsfrist entstanden ist,
 
      c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt wor-
          den und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
          der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder
    schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
    Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als
    gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
 
    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
 
    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. März 2021, 13:00 Uhr, im Fall
      nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
      unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
      Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht
      zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
      werden.
 
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis
      c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr.
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe
    einer anderen Person bedienen.
 
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlbe-
      rechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimm-
      zettelumschlag:
      • Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen
        amtlichen Stimmzettelumschlag,
      • für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen
        amtlichen Stimmzettelumschlag,
      • für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen
        amtlichen Stimmzettelumschlag,
      • für die Ausländerbeiratswahl einen amtlichen blauen Stimmzettel mit einem gleich-
        farbigen amtlichen Stimmzettelumschlag.
 
  Ferner
      • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der
        Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
 
  und
      • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und
        Bild erläutert.
 
      Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
      möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer
      schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
      vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern,
      bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevoll-
      mächtigte Person auszuweisen.
 
      Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und
      dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
      spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
      angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
      Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
 
      Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
 
      Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
      raums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in
      den unter Nr. 4.1 genannten Farben.
 
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird
      nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt;
      ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen
      der Mehrheitswahl durchgeführt.
 
      Die amtlichen Stimmzettel enthalten
      • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen
        Wahlvorschläge bei der Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4
        des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge, bei der Ausländerbeiratswahl
        unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
        Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, 
        sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeich-
        nungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden
        Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie
        Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
 
      • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Stadtverordnetenver-
        sammlung, der Kreistag, der Ortsbeirat sowie der Ausländerbeirat Vertreterinnen und
        Vertreter hat.
 
      Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen
      Verhältniswahl
 wie folgt ab:
 
      • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiede-
        nen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person
        auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
 
      • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind,
        kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis
        gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge,
        dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen
        zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags
        drei Stimmen zugeteilt sind.
 
      • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis ge-
        kennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu
        vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihen-
        folge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben
        oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
 
      • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeich-
        net ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestri-
        chen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.
 
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine,
      kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere
      Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.
 
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbe-
    zirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des
    Wahlgeschäfts möglich ist.
 
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
      15:00 Uhr in der TSG Sporthalle, Hugenottenstr. 58, 61381 Friedrichsdorf, und in den
      ehemaligen Räumlichkeiten des King’s College (Mensa), Färberstr. 1,
      61381 Friedrichsdorf, zusammen.
 
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet.
      Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am
      15. März 2021, um 07:30 Uhr, in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
 
Auszählungsvorstand                                               Lage des 
Zuteilung Wahl- / Briefwahlbezirke                         Wahlraums
 
Auszählungswahlvorstand 1
 
Wahlbezirk 1          Rathaus                                        Rathaus,Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 2          Nachbarschaftstreff                      61381 Friedrichsdorf, 
Wahlbezirk 3          Grundschule Hoher Weg              Einwohnermeldeamt 
Briefwahlbezirk VI  Seulberg                                       (Zimmer 3) und Stadtkasse 
                                                                                    (Zimmer 9)
 
Auszählungswahlvorstand 2
 
Wahlbezirk 4          Grundschule Hoher Weg              Rathaus, Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 5          Kita Blumeninsel                           61381 Friedrichsdorf,
Wahlbezirk 6          Grundschule Dreieichstraße         Stadtkasse (Zimmer 9)
Briefwahlbezirk V   Seulberg                                       und Raum 107 
                                                                                    (kleiner Sitzungssaal)
 
Auszählungswahlvorstand 3
 
Wahlbezirk 7          Forum Friedrichsdorf                    Rathaus, Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 8          Kath. Gemeindezentrum              61381 Friedrichsdorf,
Wahlbezirk 9          Kita Spieltraum                             Zimmer 101 (großer 
                                                                                    Sitzungssaal)
Briefwahlbezirk I    Friedrichsdorf
Briefwahlbezirk IV  Burgholzhausen
Wahlbezirk 1-16,    Ausländerbeiratswahl
BW I-VII                 (gesamtes Stadtgebiet)
 
Auszählungswahlvorstand 4
 
Wahlbezirk 10         Kita Spatzennest                          Rathaus, Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 11         Turnhalle TV Burgholzhausen      61381 Friedrichsdorf,
Wahlbezirk 12         Alte Schule Herrenhofstraße        Zimmer 101
Briefwahlbezirk II    Friedrichsdorf                               und Personalaufenthalts-
                                                                                     raum
Briefwahlbezirk VII Seulberg
 
Auszählungswahlvorstand 5
 
Wahlbezirk 13         Alte Schule Herrenhofstraße        Rathaus, Hugenottenstr. 55
Wahlbezirk 14        Grundschule Landwehrstraße       61381 Friedrichs-dorf,
Wahlbezirk 15        Grundschule Landwehrstraße       Zimmer 505 und 512
Wahlbezirk 16        Kinderhaus Wirbelwind
Briefwahlbezirk III   Köppern
 
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich aus-
    üben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
    ten ist unzulässig.
 
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
    Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer ande-
    ren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe ei-
    ner vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
    schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er-
    folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten er-
    setzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5
    Kommunalwahlgesetz). 
    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
    Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
    Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlent-
    scheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-
    rechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Straf-
    gesetzbuch).
 
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befin-
    det, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Ge-
    bäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
    Unterschriftensammlung verboten.
 
    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über
    den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
 
7. Amtliche Musterstimmzettel für Gemeindewahl, Ortsbeirats- und Kreistagswahl, auf denen
    die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt
    sind, wurden an alle Haushalte verteilt; sie sind darüber hinaus an folgender Stelle erhältlich:
 
    Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13
 
    Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne
    oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.
 
Friedrichsdorf, 15.02.2021                                  Der Magistrat der
                                                                            Stadt Friedrichsdorf
 
 
 
                                                                            Horst Burghardt
                                                                            Bürgermeister

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