Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
23.08.2013: der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und die Wahl zum 19. Hessischen Landtag am 22. September 2013

Bekanntmachung

                      der Gemeindebehörde
              über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für

    die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und

        die Wahl zum 19. Hessischen Landtag

am 22. September 2013

 

1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 2. bis zum 6. September 2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten, und zwar:

Montag,          02.09.2013    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                  von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag,      03.09.2013    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und         
                                                 
von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch,      04.09.2013    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag,  05.09.2013    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                  von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag,           06.09.2013    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen gemeinsamen Wahlschein für die Bundestagswahl und Landtagswahl hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 6. September 2013 bis 12:00 Uhr beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 1. September 2013 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Landtagswahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der beiden Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, zur Einsichtnahme aus.

Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen gemeinsamen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Bundestagswahlkreis 176 - Hochtaunus und im Landtagswahlkreis 23 – Hochtaunus I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieser Wahlkreise oder durch Briefwahl teilnehmen.


5. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
    in das Wählerverzeichnis bis zum 1. September 2013 oder die Einspruchsfrist bis zum
    6. September 2013 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder
    Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
    nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 20. September 2013, 18:00 Uhr,
  im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht
  oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag,
  15:00 Uhr
. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte
  Wahlschein nicht zugegangen ist, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, einen
  neuen Wahlschein beantragen
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c.
  genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.


6. Mit dem gemeinsamen Wahlschein für die Bundestagswahl und Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten

• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl,
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,
• einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Landtagswahl,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
  zurückzusenden ist, aufgedruckt ist
  und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Friedrichsdorf, 21.08.2013

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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