Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
18.02.2021: Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021

                                                           Wahlbekanntmachung
                                                                       für die
                              Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
                                               in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021

1. Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. 
 
    Die Stadt ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein
    Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
    hat.
 
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
    bis zum 21.02.2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in
    dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem
    Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume
    liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf,
    Hugenottenstr. 55, Wahlamt, Zimmer 13
, zur Einsichtnahme aus.
 
2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Friedrichsdorf wird in
    der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 26.02.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
    Rathaus, Hugenottenstr. 55, Wahlamt, Zimmer 13, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
    bereitgehalten. Der Ort der Einsichtsnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
    Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
    von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
    glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
    Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich
    der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach 
    § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ein-
    sichtsfrist, spätestens am 26.02.2021 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf,
    Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich
    oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig
    sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden
    nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum
    21.02.2021 beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichs-
    dorf zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitglied-
    staates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21.02.2021 keine Wahlbenachrichtigung erhalten
    haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerver-
    zeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu
    können. 

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
    Wahlraum in der Stadt Friedrichsdorf oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
   
    • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
 
    a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
        in das Wählerverzeichnis bis zum 21.02.2021 oder die Einspruchsfrist bis zum
        26.02.2021 versäumt haben,
    b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
        Einspruchsfrist entstanden ist,
    c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden
        und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
        Gemeindebehörde gelangt ist.

    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder
    schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
    Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
    Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. 

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die 
 
    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12.03.2021, 13:00 Uhr, im Fall 
     nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
      unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
      Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht
      zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
      werden. 
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c.
      genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
   
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe
    einer anderen Person bedienen.

    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
 
    • einen amtlichen gelben Stimmzettel,
    • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
      zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, 
    und
    • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild
      erläutert.

    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
    wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
    vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen
    entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
   
    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
    Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
    spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
    angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
    Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
 
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl 
    mitzubringen.
 
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
    raums einen amtlichen Stimmzettel.
 
    Die Wähler haben jeweils eine Stimme.
 
    Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen
    und Bewerber so untereinander aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der
    Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten
    Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. 
 
    Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf
    oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Unter
    den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags
    und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
    genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich
    ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
 
    Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
    auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
 
    Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem 
    besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht
    erkennbar ist. 
 
    Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in 
   
der TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58 und in den Räumlichkeiten des ehemaligen
    King’s College (Mensa), Färberstr.1, 61381 Friedrichsdorf zusammen.
 
    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit
    nicht erreicht, findet am 28.03.2021 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder
    Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine
    Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den 
    Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue
    Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
 
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
    unzulässig.
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
    seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
    bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
    Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig
    ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
    Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
    Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
    verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt 
    wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
    Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
    Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). 
 
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
    in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede
    Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
    verboten. 
 
    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den
    Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
 
 
Friedrichsdorf, 15.02.2021                                   Der Magistrat der
                                                                             Stadt Friedrichsdorf
 
 
 
 
                                                                             Horst Burghardt
                                                                             Bürgermeister
 

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