Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
30.05.2014: des Regierungspräsisiums Darmstadt, Gemarkungsbereich Friedrichsdorf

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsisiums Darmstadt,
Gemarkungsbereich Friedrichsdorf


Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);
Ausbau der AS Friedberg im Zuge der BAB A 5/ B 455/ L 3057;
Einschließlich des Ersatzneubaus des Kreuzungsbauwerks der Bundesautobahn (BAB) A 5 über die B 455 / L 3057 an der Anschlussstelle (AS) Friedberg, der Anlage eines Geh- und Radwegs neben der B 455 / L 3057 zwischen dem nördlichen Ende der Otto-Hahn-Straße in Köppern und dem Knoten B 455 bis Anbindung Beinhardshof, des 3-streifigen Ausbaus vom Knotenpunkt L 3057 / L 3041 bis zur AS Friedberg, der Anlage einer zusätzlichen Verteilerfahrbahn an der A 5 an der Richtungsfahrbahn Süd, des Baus einer zusätzlichen direkten Rampe von der B 455 Ost zur A 5 in Richtung Norden und

im Hinblick auf den zukünftig 8-streifigen Ausbau der A 5 der vorgezogene 4-streifige Ausbau der westlichen Richtungsfahrbahn A 5 im Bereich der AS Friedberg zwischen BAB-km 469+870 und BAB-km 472+043 und der vorgezogene 4-streifige Ausbau der östlichen Richtungsfahrbahn A 5 im Bereich der AS Friedberg zwischen BAB-km 471+174 und BAB-km 470+006 sowie den notwendigen Folgemaßnahmen in den Städten Friedrichsdorf und Rosbach v. d. H. einschließlich der Renaturierung der Nidda in Bad Vilbel im Wetteraukreis

hier: Anhörungsverfahren

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht nach Einschätzung des Vorhabenträgers keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Ober-Rosbach und Rodheim v. d. H. (Stadt Rosbach v. d. H.), Köppern (Stadt Friedrichsdorf) sowie Gronau und Dortelweil (Stadt Bad Vilbel) beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 10. Juni bis einschließlich 9. Juli 2014 im Rathaus Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichdorf, Zimmer 302, während der nachfolgenden Dienststunden

montags                                von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
dienstags und mittwochs  von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
donnerstags                        von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags                                  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23. Juli 2014 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) und bei den Städten Friedrichsdorf, Rosbach und Bad Vilbel Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang, das Maß seiner Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a)  vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen
b)  sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen
    und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in
     Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz).

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt
Az: III 33.1 – 66 a 04/01 (1) – 1/14

Bekannt gemacht:

Friedrichsdorf, 28.05.2014

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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