Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
18.12.2013: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 23.06.2006

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), der §§ 1 bis 5a und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 12. Dezember 2013 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 23.06.2006, zuletzt geändert am 6. November 2009, beschlossen.

Artikel I

§ 4
Steuersätze

§ 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und Apparat

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
   a) in Spielhallen                                                 16 v. H. der Bruttokasse,

   b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
                                                                                    14 v. H. der Bruttokasse,

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
    a) in Spielhallen                                                  8 v. H. der Bruttokasse,
                                                                                    höchstens 75 €

   b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
                                                                                    7 v. H. der Bruttokasse,
                                                                                    höchstens 40 €

(2) Die Steuer beträgt
zu § 2 b):  
      je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat
                                                                                    50,00 €.

Als neue Absätze werden in § 4 eingefügt:

(3) Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Automaten in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Automaten in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

(4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
 

Der bisherige § 5 entfällt, die Nummern der nachfolgenden Artikel verändern sich entsprechend:

Aus § 6 wird § 5, aus § 7 wird § 6, aus § 8 wird § 7

In § 7 (neu) wird als neuer Absatz eingefügt:

(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

Als § 8 wird neu angefügt:

§ 8
Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten nach
§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 a) und b)

(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf betriebenen Apparate nach § 4 Absatz 1 Ziffer 2 a) und b) manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(2) Der Steuerschuldner kann, anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse, eine Besteuerung nach den in § 4 Absatz 1 Ziffer 2 a) und b) genannten Festbeträgen verlangen.

(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Absatz 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(4) Die abweichende Besteuerung nach Absatz 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie ein erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Werden im Stadtgebiet der Stadt Friedrichsdorf vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Absatz 1 Ziffer 2 a) und b) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Absatz 2 nur für jeweils alle Apparate nach § 4 Absatz 2 a) und b) beantragt werden.

Artikel II

§ 11
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 13.12.2013

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

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