Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
07.03.2018: Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main
für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Speziell zur Gleichbehandlung der Geschlechter bestimmt § 44 Abs. 1a DRiG ergänzend, dass in den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden sollen.

Frauen und Männer, die sich für dieses verantwortungsvolle Amt interessieren und bereit sind, als Schöffin/Schöffe ehrenamtlich mitzuwirken, werden daher gebeten, sich bis

                                                  Freitag, 13. April 2018,

bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Rathaus, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, zu melden.

Interessierte wenden sich bitte an das Haupt- und Personalamt, Frau Adler oder Vertreter/in, II. OG, Zimmer 209, Tel. 06172 731-1259. Informationen stehen auch im Internet unter www.schoeffenwahl.de oder www.friedrichsdorf.de zur Verfügung.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine handschriftlich unterschriebene Erklärung mit folgenden Angaben erforderlich:

1. Familienname
2. Vorname
3. Geburtsname
4. Tag der Geburt
5. Geburtsort
6. Postleitzahl und Wohnort
7. Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)
8. Beruf
9. kurze Begründung für den Vorschlag (freiwillige Angabe)

Formvordrucke sind im Rathaus bei der genannten Stelle und im Internet unter www.friedrichsdorf.de erhältlich.

Hinweise:

In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne
des Artikels 116 Grundgesetz sind. Sie dürfen nicht zu den Personen gehören, die nach
§ 32 GVG zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nicht befähigt sind. Dies sind:
 

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
    nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
    sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
    Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sollen gemäß § 33 GVG nicht berufen
werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2019) das 25. Lebensjahr
   noch nicht vollendet haben;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
   Amtsperiode (01.01.2019) vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
    wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache
    für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Ferner sollen nach § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:

1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
2. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete
    des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die
    satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters soll nach
§ 44 a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden, wer

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
   oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicher-
    heitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
    Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach
    § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines
    ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Friedrichsdorf, 5. März 2018

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

 

Weitere Informationen zur Schöffenwahl 2018 >>>

nach oben

Zurück