Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
12.10.2016: Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf

Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I. S. 622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 6. Oktober 2016 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 18. April 2005 beschlossen:

Artikel I

§ 8

Gebührentatbestände

§ 8 erhält folgende Fassung:

  1. Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

Gebühr

EURO

 

1.

 

Schriftliche Auskünfte

 

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

 

30 bis 600

 

2.

 

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw.

 

- für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt
  sind.

 

- für Personen, die am Verfahren beteiligt sind,
  durch Versenden, je Sendung,

 

 

 


 

10 bis 600

 

 

12,00

 


 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

Gebühr

EURO

 

 

Ferner sind zu erheben ein
  - Zuschlag, wenn eine Bedienstete/ein Bedienste-
    ter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen
    muss

  - Zuschlag bei weggelegten (archivierten) Akten,
    Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

  - Zuschlag  für das Versenden von Akten, auch   
    von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldver-

    fahrens, je Sendung.


Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

nach Zeitaufwand
siehe Abs. 2


 

4,00

 

 

12,00

 

 

 

3.

 

 

Beglaubigung von Unterschriften

 

 

6,00

 

4.

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,

die die Behörde selbst hergestellt hat,

      - je Urkunde
 

in anderen Fällen, bei Urkunden,
      -  die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

      -  für jede weitere Seite zusätzlich

 

 

 

 

3,00

 

 

6,00

0,60

 

5.

 

Anfertigung von Fotokopien,

      - je Seite DIN A4 und kleiner
      - je Seite DIN A3

 

Zuschlag bei weggelegten (archivierten) Akten,
Karteien, Büchern,

      - je Akte, Kartei, Buch usw.

 

 

 

0,50

1,00

 

 

 

2,50

 

6.

 

Anfertigung von Ausdrucken aus dem GIS-Auskunftsystem

 

      - Format DIN A4 Flurdarstellung

      - Format DIN A4 Luftbild

      - Format DIN A4 Flurdarstellung mit Luftbild

 

Für Ausdrucke im Format DIN A3 zusätzlich

 

 

 

 

10,00

12,00

15,00

 

3,00

 


 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

Gebühr

EURO

 

7.

 

Herstellung von Plots

      - bis  0,5 m²

      - von 0,5 bis 0,75 m²

      - von 0,75 bis 1,00 m²

      - größer als 1 m² , je weiteren angefangenen
        0,25 m²

 

 

 

10,00

15,00

20,00

 
5,00

 

 

8.

 

Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang

je Befreiung

 

 

 

50,00

 

9.

 

Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

 

 

25 bis

2.500

 

10.

 

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

 

 

25 bis

2.500

 

11.

 

 

Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

 

und

 

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

 

 

10 bis

1.000

 

 

 

 

10 bis 100

 

12.

 

Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben,

lfd. Jahr - pro Fall

                                                                         

Erstellung von Personenkontoauszügen

Vorjahre - pro Fall

 

 

 

5,00

 

 

10,00

 

 

Nr.

 

 

Gegenstand

 

Gebühr

EURO

 

13.

 

 

Zusätzliche Gebührenberechnung bei Eigentumswechsel von Liegenschaften

 

 

20,00

 

 

 

14.

 

Ersatz einer Hundesteuermarke

 

 

2,50

 

15.

 

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts,

      - für jedes Grundstück

      - mindestens je Grundstückskaufvertrag

      - für Bausparkassen

 

 

 

 

10,00

20,00

10,00

 

 

16.

 

 

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO
oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1
Satz 3

 

 

 

 

40,00

 

17.

 

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

 

 

nach Zeitaufwand
siehe Abs. 2

 

18.

 

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.

 

 

nach Zeitaufwand
siehe Abs. 2

 

    2. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist 
        oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten 
        hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung der
Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer;
Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand
für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
je Viertelstunde                                                                                          19,25 Euro

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
je Viertelstunde                                                                                          16,00 Euro

für alle übrigen Beamtinnen und Beamte sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
je Viertelstunde                                                                                          12,50 Euro

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Zzgl. der Gebühr für die Benutzung eines Personenkraftwagens je km      0,45 Euro

 

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 Euro erhoben.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 07.10.2016


Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

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