Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.12.2015: Vereinsförderungsprogramm der Stadt Friedrichsdorf

Beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung
am 26. November 2015

Gültig mit Wirkung zum 01.01.2016

 

 

Friedrichsdorf, 30. November 2015                            Horst Burghardt
                                                                                    Bürgermeister


Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Stadt Friedrichsdorf für alle
sporttreibenden und nichtsporttreibenden Vereine, Verbände und Gruppen

1. Allgemeines

 1.1 Die Stadt Friedrichsdorf fördert die sport- bzw. nichtsporttreibenden Vereine
      durch die Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen im Rahmen
      der nachstehenden Richtlinien. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur
      Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Antrag auf Gewährung eines
      Zuschusses ist bis zum 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres dem Magistrat
      der Stadt Friedrichsdorf vorzulegen. Der Antrag wird nicht berücksichtigt, wenn
      er nach dem 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres eingeht. Ein Rechtsanspruch
      auf Förderung besteht nicht.

2. Förderungsberechtigung

 2.1 Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen
      ist, dass der Verein

      a) seinen Sitz seit mindestens 1 Jahr in der Stadt Friedrichsdorf hat,
      b) allen interessierten Bürgern offensteht,
      c) im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützig
          anerkannt ist,
      d) nur für Sportvereine: dem Landessportbund Hessen oder einer vergleichbaren
          Organisation angehört,
      e) mindestens 30 Mitglieder hat.

3. Zuschussgewährung von anderer Seite

Voraussetzung für die Zahlung von Zuschüssen ist der Nachweis zumutbarer Vor- bzw. Eigenleistungen sowie die Beantragung möglicher Zuschüsse von Kreis, Land oder Spitzenverbänden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweismittel beizufügen.

Die ordnungsgemäße Verwendung eines zweckgebundenen Zuschusses ist durch Vorlage
eines Verwendungsnachweises bis spätestens 1 Jahr nach der Bewilligung zu belegen.

4. Laufende Zuschüsse

 4.1 Zur Förderung der Jugendarbeit kann für jedes aktive Vereinsmitglied (nicht passives
      und förderndes Mitglied) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich ein Betrag von
       15,00 € gezahlt werden. Stichtag für die Berechnung des Alters der Jugendlichen und für
      ihre Vereinszugehörigkeit ist jeweils der 01. Januar des laufenden Jahres. Dem Antrag ist
      eine entsprechende Liste mit Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Jugendlichen bei-
      zufügen.

 4.2 Voraussetzung für die Bewilligung von Jugendzuschüssen gem. Punkt 4.1
      ist die Erstellung eines gesonderten Kassenberichtes für die Jugendarbeit,
      der als Anlage zum jährlichen Gesamtkassenbericht des Vereines bei
      der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden muss.

 4.3 Weiterhin kann den nichtsporttreibenden Vereinen, Verbänden und Gruppen
      auf Antrag je erwachsenem aktiven Vereinsmitglied (nicht passive und fördernde
      Mitglieder) ein Zuschuss von 1,50 € jährlich gewährt werden.

5. Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von Geräten und
    Instrumenten

Die Stadt Friedrichsdorf kann in besonderen Fällen auf Antrag Zuschüsse zur
Anschaffung von Geräten und Instrumenten gewähren, die der aktiven Vereins-
tätigkeit dienen. Kleinspiel- und Gebrauchsgeräte werden nicht bezuschusst. Eine
Bezuschussung kann nur erfolgen, wenn die Lebensdauer der Geräte und
Instrumente bei üblicher Benutzung mehr als 3 Jahre beträgt und deren An-
schaffungswert über 100,00 € liegt. Die Höhe des Zuschusses an den
ungedeckten Kosten betragen bis zu 30 v. H., jedoch höchstens 500,00 €
pro Verein jährlich.

Vor der Zuschussgewährung sind seitens des beantragten Vereins alle anderen
Zuschussmöglichkeiten (Kreis, Land, Bund, Fachverband) auszuschöpfen.

6. Zuschüsse an Übungsleiter

 6.1 Die Stadt Friedrichsdorf gewährt einen Zuschuss von 10 % des Dirigenten-
      oder Kapellmeisterhonorars, höchstens jedoch jährlich 130,00 €.
      Die Zuschüsse sind ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Um einen
      Zuschuss gewähren zu können, muss eine der folgenden Voraussetzungen
      bei den Übungsleitern erfüllt sein und nachgewiesen werden:

      a) eine staatliche Prüfung für Organisten und Chorleiter,
      b) ein abgeschlossenes Musikstudium (ein Studium mit abgelegter Prüfung
          einer Musikschule)
      c) eine staatliche Prüfung für das Lehramt für Musik,

      Ein Verwendungsnachweis über den gewährten Zuschuss ist bei Antrag-
      stellung, jeweils für das abgelaufene Jahr, vorzulegen.

6.2 In Anlehnung an die Richtlinien des Landes Hessen über die Gewährung
      von Beihilfen zur Ausbildung und Beschäftigung von Übungsleitern in der
      jeweils gültigen Fassung, gewährt die Stadt Friedrichsdorf den Turn- und
      Sportvereinen einen Zuschuss von 0,30 € pro geleisteter Trainingsstunde.
      Es können pro Übungsleiter im Jahr maximal 252 Stunden geltend gemacht
      werden.

       Dem jeweiligen Zuschussantrag ist eine Ablichtung des Anstellungsvertrages
      oder ein anderer Beschäftigungs- oder Verdienstnachweis beizufügen.

7. Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen

Unter folgenden Voraussetzungen kann die Stadt Friedrichsdorf für den Bau,
die Errichtung, Erweiterung oder Renovierung von vereinseigenen Gebäuden
Zuschüsse gewähren.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Beschreibung und Begründung der Maßnahme
b) Kostenplan
c) Finanzierungsplan
d) bei Baumaßnahmen zusätzlich die Baugenehmigung bzw. der
    Bauvorbescheid und ein Bauzeitplan

Es ist ein Nachweis zu führen, dass alle anderen Möglichkeiten einer Zuschuss-
gewährung ausgeschöpft sind. Die Höhe des Zuschusses für das Gebäude und
die notwendigen Nebenräume kann bis zu 30 v. H. der ungedeckten Ausgaben
betragen.

Vor der Bewilligung des städtischen Zuschusses hat sich der antragstellende
Verein zu verpflichten, für die geplante Investitionsmaßnahme eine Gebäude-
versicherung abzuschließen. Nicht bezuschusst werden Gaststätten und gast-
stättenähnliche Räume, Wohnungen, Garagen und Anlagen, die gewerblich
genutzt werden.

Der antragstellende Verein muss sich verpflichten, einen prüfungsfähigen Verwen-
dungsnachweis nach Abschluss der Abrechnung der geförderten Maßnahme
vorzulegen, wobei Zuschüsse Dritter (Kreis, Land, Bund, Fachverbände usw.)
Spenden und Darlehen, die er erhalten bzw. beantragt hat, unter Beifügung der
entsprechenden Bewilligungsbescheide, aufzuführen sind.

8. Zuwendungen zu den Betriebskosten für Heizung, Beleuchtung, Wasser
    und Kanal

Die Stadt Friedrichsdorf gewährt den Vereinen, Verbänden und Gruppen für
die entstandenen Kosten von Heizung, Wasser und Beleuchtung vereinseigener
Gebäude und Anlagen auf Antrag Zuwendungen. Voraussetzung hierfür ist, dass

a) die Gebäude und Anlagen im Eigentum des Vereins sind oder der Verein
    einen langfristigen Pachtvertrag hat,

b) die Gebäude und Anlagen im Stadtgebiet Friedrichsdorf liegen und die
    Mehrheit der Mitglieder Friedrichsdorfer Einwohner sind,

c) der Verein im Bedarfsfall seine Gebäude und Anlagen auch anderen
    Vereinigungen zur Verfügung stellt.

Die Stadt Friedrichsdorf gewährt

8.1 bei vereinseigenen Anlagen 45 % der Verbrauchskosten für Heizung und
      Strom, die sich als Mittelwert aus den Rechnungsbelegen der zwei voran-
      gegangenen Jahre ergeben;

8.2 bei vereinseigenen Anlagen 25 % der Verbrauchskosten für Wasser und
      Abwasser, die sich als Mittelwert aus den Rechnungsbelegen der zwei
      vorangegangenen Jahre ergeben.

      Der Magistrat behält sich vor, die Wärmewerte und den Stromverbrauch laufend
      zu überprüfen und bei Missbrauch Kürzungen vorzunehmen.

9. Bezuschussung besonderer nationaler und internationaler Veranstaltungen

9.1 Für bedeutende nationale und internationale Veranstaltungen können auf
      Antrag Zuschüsse gewährt werden bzw. Defizite bezuschusst werden. Die
      Anträge hierfür müssen von den Veranstaltern vor der Durchführung der
      Veranstaltung eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Gewinn- und
      Verlustrechnung beizufügen.

9.2 Alle Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch vor
      Durchführung der Veranstaltung beraten werden können. Bei außergewöhnlich
      großen Veranstaltungen ist der Antrag bis zum 30. September des vorher-
      gehenden Jahres vorzulegen.

9.3 Die Bezuschussung eines Defizites setzt voraus, dass sich der Veranstalter
      selbst mit einem angemessenen Betrag an dem Defizit der Veranstaltung
      beteiligt und hierbei auch die anderen Zuschussmöglichkeiten ausschöpft.

9.4 Die Stadt Friedrichsdorf hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Kassenführung
      des Veranstalters.

10. Ehrengaben, Ehrenpreise sowie Repräsentationen

10.1 Anträge und Wünsche von Vereinen auf Gewährung von Ehrengeschenken
        und Ehrenpreisen sind der Stadt Friedrichsdorf rechtzeitig einzureichen.

10.2 Die Stadt kann örtlich Vereinen aus Anlass eines durch 25 teilbaren Jubiläums
        4,50 € pro Jahr des Vereinsbestehens einen Zuschuss gewähren, höchstens
        jedoch 675,00 €.

10.3 Die Stadt kann auf Antrag örtlicher Vereine bei Stadtmeisterschaften oder
        größeren überregionalen Turnieren Ehrengaben bzw. Ehrenpreise zur
        Verfügung stellen.

11. Teilnahme an Meisterschaften

Für die Teilnahme von aktiven Sportlern, ihren Trainern bzw. ihren Betreuern an
nationalen und internationalen Meisterschaften, überregionalen Turnieren und
vergleichbaren Begegnungen kann die Stadt Friedrichsdorf auf Antrag einen
Zuschuss gewähren. Der Antrag muss unter Beilage des vorläufigen Gesamt-
finanzierungsplanes bei der Stadt eingereicht werden. Nach der Veranstaltung
muss ein endgültiger Gesamtfinanzierungsplan mit den tatsächlich entstandenen
Kosten bei der Stadt vorgelegt werden.

12. Sportlerehrung

Geehrt werden Sportler/innen, die in Friedrichsdorf wohnen, oder einem Verein in
Friedrichsdorf angehören. Dazu gehören:

a) die 1. Sieger/innen, bei Kreis-, Gau- oder Bezirksmeisterschaften
b) die 1., 2. und 3. Sieger/innen, bei Hessischen, Süddeutschen oder Deutschen
    Meisterschaften
c) Berufung in die Nationalmannschaft
d) Teilnehmer/innen an Olympiaden, Welt- oder Europameisterschaften

Die Sportlerehrung findet einmal jährlich statt. Die Vorschläge der Vereine müssen
bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Die Entscheidung behält sich der
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf vor. Die Ehrung erfolgt im Rahmen eines
Festaktes.

Über den o. g. Rahmen hinaus haben die Vereine das Recht, außer ihren Meistern/innen
auch Persönlichkeiten zur Ehrung zu melden, die sich um den Sport verdient gemacht haben.

13. Energiesparende Maßnahmen

13.1 Für die Durchführung von energiesparenden Maßnahmen (z.B. Wärmedämmung,
        Einbau einer Solaranlage, Einbau einer Heizung mit Brennwert- oder Nieder-
        temperaturtechnik, usw.) an vereinseigenen Gebäuden kann die Stadt
        Friedrichsdorf Zuschüsse gewähren

13.2 Gefördert werden nur Maßnahmen, die über das gesetzlich notwendige Maß
        (z.B. nach der geltenden Wärmeschutzverordnung) hinausgehen.

13.3 Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 30 v. H. der förderfähigen Maßnahmekosten,
       höchstens aber 2.500,00 € betragen.

13.4 Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage der Rechnungsbelege für die
        bewilligte Maßnahme und die Abnahme durch die Stadt Friedrichsdorf.

13.5 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

        a) Beschreibung und Begründung der Maßnahme
        b) Baugenehmigung (incl. Wärmeschutznachweis), sofern für die Maßnahme eine
            Baugenehmigung erforderlich ist
        c) Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme
        d) Finanzierungsplan, der insbesondere beantragte bzw. erhaltene Zuschüsse
            Dritter enthalten muss

13.6 Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss entgegen 1.1 dieser Richtlinien
        bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegen.

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