Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
16.03.2018: Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2018

Aufgrund des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG), jeweils in der Fassung vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Ausführungsgesetze zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zum Tiergesundheitsgesetz vom 24. März 2015, hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 01.01.2018 bestimmt.

(3) Halter von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet

a) der Tierseuchenkasse Name, Anschrift sowie die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen. Die Meldung ist entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen oder per Internet unter www.hessischetierseuchenkasse.de vorzunehmen.

b) schriftlich oder online bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden oder unter www.hessischetierseuchenkasse.de ihre Tierhaltung anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2018 keinen Meldebogen erhalten haben,

(4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand.

(5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erfolgt aufgrund der Angaben des Tierhalters.
Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.

(6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2018 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.
Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierhaltern im Melde- und Erhebungsverfahren entstehenden Kosten werden dem Tierhalter auferlegt.

(7) Der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag

a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5 Tiere, erhöht,

b) ein Tierbestand neu begründet wird oder

c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden.

Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.

(8) Halter von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).

(9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet.

(10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierhalters die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung.

(11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn die Tiere nur vorübergehend oder saisonal in Hessen gehalten werden und der Tierhalter nachweislich seiner Melde- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2018 nachgekommen ist. Tierhalter haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse.

§ 2

(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge sowie die Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren werden wie folgt festgesetzt:

1. Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere            6. Bienen und Hummeln je Volk                ausgesetzt
    und Maulesel

          a) Beitrag je Tier            0,65 €
 
          b) Kostenanteil je Tier    1,35 €           7. Geflügel         

2. Rinder (einschl. Bisons, Wisente und          a) Beitrag je Bestand                                 7,00 €
    Wasserbüffel                                                 b) Beitrag je Tier für                 

          a) Beitrag je Tier            4,50 €           7.1 Legehennen                                            0,04 €

          b) Kostenanteil je Tier    1,50 €           7.2 Masthühner                                           0,015 €

3. Schafe                                                       7.3 Puten                                                       0,10 €

3.1 unter 9 Monate alt                                  7.4 Gänse                                                      0,06 €

          a) Beitrag je Tier            0,13 €            7.5 Enten je Tier                                          0,04 €

          b) Kostenanteil je Tier    0,50 €           7.6 Laufvögel (Strauße, Emus u. Nandus)  0,15 €

3.2 über 9 Monate alt                                   7.7 Fasanen, Perl- /Rebhühner, Wachteln, 
         
a) Beitrag je Tier            0,29 €                   Tauben                                                  0,03 €

          b) Kostenanteil je Tier    0,96 €            8. Süßwasserfische                            ausgesetzt

4. Schweine

4.1 Ferkel (bis 30 kg Lebend-
      gewicht                                                      9. Gehegewild

          a) Beitrag je Tier            0,15 €              9.1 unter 12 Monate alt                         beitrags-

          b) Kostenanteil je Tier    0,35 €               a) Beitrag je Tier                                      frei

4.2 Schweine
          a) Beitrag je Tier            0,34 €              9.2 über 12 Monate alt

          b) Kostenanteil je Tier    0,71 €               a) Beitrag je Tier                                        1,00 €

5. Ziegen

5.1 unter 9 Monate alt                                      10. Mindestbeitrag je Bescheid
          a) Beitrag je Tier            beitragsfrei

          b) Kostenanteil je Tier    0,00 €                    für Tierhalter                                          5,00 €

5.2 über 9 Monate alt 
          a) Beitrag je Tier            1,22 €                     für Viehhändler                                   50,00 €

          b) Kostenanteil je Tier   1,38 €

 

(2) Gemäß § 5 Abs.4 HAGTierGesG wird für Bienen und Süßwasserfische die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt.

(3) Die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren wird zusammen mit den Beiträgen erhoben. Eine Verrechnung erfolgt verursachergerecht mit den tatsächlich angefallenen Kostenanteilen bei den jeweiligen Tierhaltern im Wirtschaftsjahr mit der Beitragsforderung für das Jahr 2019. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung -im Beitragsjahr- bei Beträgen unter 5 €.

(4) Für die Tierarten Ziegen (unter 9 Monate alt), Geflügel und Gehegewild wird keine Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erhoben. Die angefallenen Kosten für die Beseitigung von Falltieren werden -nach Abschluss des Wirtschaftsjahres- mit den jeweiligen Verursachern vollständig abgerechnet.

(5) Der Tierhalter ist an den Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen der Tierkennzeichnung nach VO (EU) Nr. 702/2014 Artikel 14, Nr. 3a zu beteiligen. Den Eigenanteil des Tierhalters rechnet die Tierseuchenkasse einmal jährlich mit dem Tierhalter ab.

(6) Der Beitragssatz für Viehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart.

§ 3

Für Tiere, die dem Bund oder einem Bundesland gehören sowie für Schlachtvieh, dass Viehhöfen der Schlachtstätten zugeführt ist, werden keine Beiträge erhoben.

§ 4

Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 5

(1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach § 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind. § 18 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2013 (BGBl. Teil I, Nr. 25, S. 1324) bleiben hiervon unberührt.

(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

(3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierhalters gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

(4) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem jeweiligen Tierhalter eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 6

Die Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

Friedrichsdorf, 01.03.2018

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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