Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
13.01.2016: zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

Amt für BodenmanagementSchmuckbild
Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11
65552  Limburg a. d. Lahn

                                                                   

Az.: Wehrheim – Bizzenbach,  VF 1920

 

 

                                                    Öffentliche Bekanntmachung zur
                                                                  Feststellung der
                                                       Ergebnisse der Wertermittlung


Im Flurbereinigungsverfahren Wehrheim – Bizzenbach VF 1920, Hochtaunuskreis, werden die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke gemäß § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgestellt:

Die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren Wehrheim – Bizzenbach ist gemäß §§ 27 ff. FlurbG abgeschlossen. Die Wertermittlungsergebnisse sind den Beteiligten am 17., 18. und 19. November 2015 im Rathaus der Gemeinde Wehrheim, Dorfborngasse 1, 61273 Wehrheim zur Einsichtnahme offengelegt und in einem Anhörungstermin am 19. November 2015 erläutert worden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wertermittlungsergebnisse wurden nicht vorgebracht. Die Ergebnisse der Wertermittlung werden somit durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt.

Gründe
Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, war der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke zu ermitteln. Dies erfolgte so, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets ermittelt wurde (§§ 27 ff. FlurbG).
Gemäß § 32 Satz 3 FlurbG sind die Ergebnisse der Wertermittlung von der Flurbereinigungsbehörde festzustellen, wenn die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt und diese den Beteiligten in einem Anhörungstermin erläutert und begründete Einwendungen behoben worden sind. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der Abfindungsansprüche der Beteiligten und sind somit Grundlage für den Flurbereinigungsplan.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Berner Straße 11 in 65552 Limburg an der Lahn erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Spruchstelle für Flurbereinigung, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben wird.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Limburg, den 11. Januar 2016

Im Auftrag

                                                  (DS)
( Dr. Heiko Ewert )

 

 

 

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