Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.03.2022: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Haus- und Badeordnung
für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf
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Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. Mai 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichs-
dorf in ihrer Sitzung am 24. Februar 2022 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung
der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf
vom 7. November 2003 beschlossen: 
 
§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung
 
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad
    Friedrichsdorf. Die Badegäste sollen Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus-
    und Badeordnung liegt daher im allseitigen Interesse.
 
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintritts-
    nachweise erkennen die Gäste die Bestimmungen der Satzung über die Haus- und 
    Badeordnung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf sowie alle sonstigen zur Auf-
    rechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
 
3. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die
    Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.
 
§ 2
Badbenutzung
 
1. Die Benutzung des Freibades steht grundsätzlich jedem frei. Ausgenommen sind Per-
    sonen mit ansteckenden Krankheiten, Personen die unter Alkohol- oder Drogenein-
    fluss stehen, Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen melde-
    pflichtigen übertragbaren Krankheiten. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder
    Ohnmachtsanfällen ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Begleitper-
    son gestattet.
 
2. Kinder unter 10 Jahren werden nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen zuge-
    lassen.
 
3. Private Schwimmlehrerinnen oder Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung
    von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
 
4. Gruppen haben sich vor Lösen der Eintrittsnachweise bei dem Verantwortlichen vor 
    Ort anzumelden. Gruppen haben keinen Zutritt, wenn eine ausreichende Aufsicht nicht
    sichergestellt ist oder der allgemeine Badebetrieb beeinträchtigt wird. 
 
5. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen
    Gruppen wird durch die Verantwortlichen vor Ort oder die Freibadverwaltung geson-
    dert geregelt. 
 
6. Gewerbsmäßiges Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art sind im Freibad nicht
    gestattet.
 
7. Tiere haben keinen Zutritt zum Freibad.
 
8. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den hierfür vorgesehenen Plätzen außerhalb des
    Freibades abzustellen.
 
§ 3
Badebekleidung
 
1. Der Aufenthalt im Freibad ist nur in allgemein üblicher Badebekleidung gestattet.
 
2. Die Entscheidung darüber, ob die Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht,
    treffen die Verantwortlichen vor Ort, im Streitfall die Freibadverwaltung.
 
3. Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht getragen werden.
 
4. Badekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen
    werden, hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
 
5. Die Benutzung der Wärmehalle inkl. dem dazugehörigen Außengelände ist nur mit
    einem ausreichend großen Badetuch und in unbekleidetem Zustand gestattet. Die 
    Wärmehalle inkl. dem dazugehörigen Außenbereich gilt als textilfreie Zone. 
 
§ 4
Eintrittsnachweise
 
1. Der Zutritt zum Freibad ist nur mit einem gültigen Eintrittsnachweis gestattet.
 
2. Der Einzeleintrittsnachweis gilt nur am Tage der Ausgabe bzw. Lösung und berechtigt
    nur zum einmaligen Betreten des Bades. 

3. Die Festsetzung der Eintrittspreise und sonstige Entgelte sind in der Gebührensatzung
    der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades geregelt. 
 
4. Der Eintrittsnachweis ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Ein-
    trittsnachweise werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ge-
    nutzte Eintrittsnachweise und Einlassmedien wird nicht erstattet. 
 
§ 5
Öffnungszeiten und Benutzung
 
1. Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Friedrichsdorf festgesetzt und 
    öffentlich bekannt gemacht. 
 
2. Bei Überfüllung können einzelne Freibadabteilungen zeitweise für Besucher gesperrt werden.
 
3. Wenn das Freibad infolge höherer Gewalt, Betriebsstörung oder aus anderen wichtigen
    Gründen geschlossen werden muss oder Teilbereiche des Bades gesperrt werden
    müssen, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung für gelöste Eintritts-
    nachweise. 
 
4. Das Betreten des Freibades ist nur zu den Öffnungszeiten und durch den geöffneten
    Haupteingang gestattet. 
 
5. Das Betreten des Freibades über Zäune, Mauern, Hecken u. ä. ist nicht gestattet.
 
§ 6
Körperreinigung
 
1. In den Schwimmbecken ist der Gebrauch von Seifen, Bürsten und anderen Reinigungs-
    mitteln nicht gestattet.
 
2. Der Gebrauch von Einreibemitteln vor Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt.
 
§ 7
Verhalten im Bad
 
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was einem ruhigen und ordentlichen Bade-
    betrieb sowie der Sicherheit und Sauberkeit zuwiderläuft. Gegenseitige Rücksichtnah-
    me wird von allen Badegästen erwartet. Die Anweisungen des Personals sind zu befolgen.
 
    Es ist nicht gestattet:
    a) zu Lärmen sowie der Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und anderen Wiedergabe-
        geräten, als auch das Spielen von Musikinstrumenten, sofern diese Handlung zu einer
        Belästigung anderer Nutzer führt.
    b) im Schwimmbeckenbereich, im Kleinkinderbereich und im Gebäude zu Rauchen. 
    c) Tiere mitzubringen. 
    d) Wäsche zu reinigen. 
    e) Glas und sonstige scharfen Gegenstände - außerhalb der Müllbehälter - wegzuwerfen. 
    f) im Schwimmbeckenbereich zu essen und zu trinken.
    g) Wasserpfeifen zu rauchen, offenes Feuer zu machen, Feuerstellen anzulegen, Grills
        oder Einweggrills zu benutzen.
    h) die Wege zu und zwischen den einzelnen Schwimmbecken mit Straßenschuhen
        zu betreten.
 
2. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben wer-
    den, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 
 
3. Finden Badegäste Räume verunreinigt oder beschädigt auf, so haben sie dies dem Bad-
    personal sofort mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht
    berücksichtigt werden.
 
4. Bei einem Unfall ist das Badpersonal unverzüglich zu verständigen. Dabei sollen die 
    Badegäste, die den Unfall gesehen oder verursacht haben, benannt werden.
 
5. Im Bereich der Duschen und der Beckenumrandung ist es nass und rutschig. Die na-
    turnahe Beschaffenheit der Liegewiesen kann außerdem Verletzungsgefahren mit sich
    bringen. Daher sollten im gesamten Freibadbereich Badeschuhe getragen werden. 
 
6. Die Badegäste müssen Einlassmedien und weitere vom Badbetreiber überlassene Gegenstände
    so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung die-ser Vorgaben liegt bei
    einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten der Badegäste vor. Der Nachweis des Einhaltens der
    ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall den Badegästen. 
 
§ 8
Verhalten beim Baden
 
1. Es ist nicht gestattet:
    a) andere Badegäste zu gefährden insbesondere unterzutauchen oder in die Schwimmbecken
        zu stoßen.
    b) in die Schwimmbecken von der Längsseite des Beckenrandes zu springen.
    c) an den Einsteigleitern und Haltestangen an den Schwimmbecken zu turnen.
    d) die Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen. 
    e) im Springerbecken zu schwimmen.
    f) Schwimmflossen, Schnorcheln u.ä. im Wasser zu benutzen. 
 
2. Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerteil aufhalten.
 
3. Die Benutzung des Sprungturmes und der Rutschbahnen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur
    zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Das Unterschwimmen der Sprungbretter sowie der
    Rutschbahnen ist nicht gestattet.

4. Benutzung der Rutschen:
    a) Die Rutschen sind als Sportgeräte zu betrachten. Die Nutzung darf daher nur von Personen
        erfolgen, die körperlich in der Lage sind, den Ansprüchen zu genügen. 
    b) Die Benutzung der Rutschen führt zu starkem Verschleiß der Badebekleidung.
    c) Brillen und Schmuck sind vor der Benutzung abzulegen.
    d) Die an den Rutschen angebrachten Sicherheitshinweise sind zu beachten. Bei Nichteinhaltung
        sind Verletzungen nicht auszuschließen.
    e) Die Benutzung der Rutsche im Kleinkinderbereich ist nur Kindern unter 6 Jahren gestattet. 
 
§ 9
Fundgegenstände
 
Gegenstände, die im Freibad aufgefunden werden, sind beim Badpersonal ohne Anspruch auf
Finderlohn abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
 
§ 10
Haftung
 
1. Badegäste benutzen das Freibad einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr,
    unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Freibad mit dessen Einrichtungen in 
    einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt, sowie für Mängel, die auch
    bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. 
 
2. Der Betreiber und sein Personal haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei
    Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Dies gilt auch für
    die auf den Parkplätzen des Freibades abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder. 
 
3. Für die Zerstörung, Beschädigungen oder das Abhandenkommen der ins Freibad ein-
    gebrachten Sachen wird nicht gehaftet. 
 
4. Von Seitens des Betreibers werden keinerlei Bewachung- und Sorgfaltspflichten für 
    mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Badegästen wird ausdrücklich geraten, keine
    Wertgegenstände mit ins Freibad zu nehmen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und
    Bekleidung usw. haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Bestim-mungen. Dies gilt auch
    bei Beschädigungen durch Dritte. 
 
5. Für den Verlust von Eintrittsnachweisen und Einlassmedien besteht keine Haftung.
 
6. Für die Benutzung der Wert- und Garderobenschließfächer wird keine Haftung übernommen. 
 
§ 11
Aufsicht
 
1. Das Badpersonal ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und für die Ein-
    haltung der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Fried-
    richsdorf verantwortlich. Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. 
 
2. Das Badpersonal ist befugt, Personen die 
    a) die Sicherheit, Ordnung und Ruhe gefährden, 
    b) andere Badegäste belästigen, 
    c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Satzung über die Haus- und Badeord-
        nung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf verstoßen aus dem Freibad zu ver-
        weisen. Widersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich 
        ziehen.
 
3. Personen, die gegen die Bestimmungen der Satzung über die Haus- und Badeordnung für
    das Freibad der Stadt Friedrichsdorf verstoßen, kann der Zutritt zum Freibad zeitweise
    oder dauernd untersagt werden.
 
4. Im Falle der Verweisung aus dem Freibad wird die Benutzungsgebühr nicht erstattet.
 
5. Die Aufsicht durch das Aufsichtspersonal im Freibad entbindet die Eltern bzw. die Auf-
    sichtspersonen nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Diese Aufsichtspflicht gilt im gesamten
    Freibadbereich. 
 
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
 
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
    a) entgegen § 4 Abs. 1 ohne gültigen Eintrittsnachweis das Freibad betritt,
    b) entgegen § 5 Abs. 4 außerhalb der Öffnungszeiten und durch den nicht geöffneten
        Haupteingang das Freibad betritt, 
    c) entgegen § 5 Abs. 5 das Freibad über Zäune, Mauern, Hecken u. ä. betritt.
 
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. 
 
3. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt 
    Friedrichsdorf.
 
§ 13
Badebetrieb unter Pandemiebedingungen
 
1. Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad 
 
    a) Betreten des Beckenumgangs und der Sitzflächen nur unmittelbar vor der Nutzung
        der Becken, der Sitzflächen und der Wasserrutsche. 
    b) Abstandsregelungen und -markierungen sind in allen Bereichen zu beachten.
    c) Die Schwimm- und Badebecken nach dem Schwimmen unverzüglich verlassen.
    d) Nach der Nutzung unverzüglich das Freibad verlassen und Menschenansammlun-
        gen vor der Tür und auf dem Parkplatz vermeiden.
    e) Die nicht geöffneten Bereiche des Bades dürfen nicht genutzt und betreten werden. 
 
2. Allgemeine Hygienemaßnahmen 
 
    a) Personen mit einer bekannten / nachgewiesenen Infektion ist der Zutritt nicht ge-
        stattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen. 
    b) Gründliches und häufiges Händewaschen. 
    c) Nutzung der Handdesinfektionsspender im Eingangsbereich und an den weiteren
        Standorten im Bad. 
    d) Husten und Niesen in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten-Nies-Etikette). 
    e) Vor dem Baden abduschen und gründlich waschen.
 
3. Maßnahmen zur Abstandswahrung
 
    a) Im Bad und vor dem Bad sind die aktuell gebotenen Abstandsregeln einzuhalten. 
    b) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig 
        gewahrt werden. Markierungen am Beckenrand erleichtern die Abstandseinschätzung. 
        Gruppenbildungen am Beckenrand sind zu vermeiden. 
    c) Es darf nur in die vorgegebene Richtung geschwommen werden. Hinweise wie Be-
        schilderungen oder Bahnabsperrleinen sind zu beachten. 
    d) Eltern bzw. die Betreuungsperson sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer Kinder
        verantwortlich.
    e) Auf den Beckenumgängen sind enge Begegnungen zu vermeiden und die gesamte Breite
        zum Ausweichen ist zu nutzen. 
    f) An Engstellen wie (u.a. Durchschreitebecken und Treppen) sind enge Begegnungen zu
       vermeiden und es ist ggf. zu warten, bis die Nutzung möglich ist bzw. der Weg frei ist. 
    g) Es muss sich grundsätzlich an alle Beschilderungen, Abstandsmarkierungen und Anweisungen
        gehalten werden. 
 
4. Es sind die allgemeinen und aktuellen für Friedrichsdorf gültigen Regelungen und Bestimmungen
    von Bund, Land und Kreis einzuhalten. Mit entsprechenden Markierungen, Hinweisschildern und
    Informationen auf der städtischen Website wird darauf hingewie-sen. 
 
§ 14
Inkrafttreten
 
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad
der Stadt Friedrichsdorf tritt am 1. April 2022 in Kraft. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 2. März 2022
 
Magistrat der 
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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