Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
28.08.2017: der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Bekanntmachung


der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017
 

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Friedrichsdorf
    wird in der Zeit vom 4. bis zum 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungs-
    zeiten
       
        Montag,        04.09.2017    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                  von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
        Dienstag,      05.09.2017    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                    von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
        Mittwoch,      06.09.2017    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
        Donnerstag,  07.09.2017    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                                    von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
        Freitag,         08.09.2017    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, für Wahlberechtigte zur Einsicht-
    nahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
    zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahl-
    berechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver-
    zeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,
    aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
    kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe-
    rechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmelde-
    gesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
    durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
    4. September 2017 bis zum 8. September 2017, spätestens am 8. September 2017 bis
    12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf,
    Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
    3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe-
    nachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 176 - Hochtaunus durch
    Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
    durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
   
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
        in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum
        3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
        § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
        nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22
        Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-
        stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Ge-
        meindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
    zum 22. September 2017, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder
    elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder
   nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum
    Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zu-
    gegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
    werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
    Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch
    bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann
    sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
      roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich,
    wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahl-
    berechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen
    schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
    so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
    Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-
    sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

    Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Friedrichsdorf, 22.08.2017

Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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