Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
29.08.2015: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ausländerbeiratswahl am 29. November 2015

                                                    Aufforderung
                                 zur Einreichung von Wahlvorschlägen
                        für die Ausländerbeiratswahl am 29. November 2015

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 29. November 2015 stattfindende Ausländerbeiratswahl auf. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirats beträgt 9.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58 und 61 i.V.m. § 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - und des § 81 i.V.m. § 23 der Kommunalwahlordnung - KWO - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jeder Gemeinde/Stadt nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Sofern die Vertretungskörperschaft der Gemeinde/Stadt einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG gefasst hat, sind für jeden Bewerber zusätzlich der Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, anzugeben.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift anzuzeigen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar als Mitglied zum Ausländerbeirat sind neben den wahlberechtigten Ausländern, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen, auch Deutsche, die entweder eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten in der Stadt wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag oder mit einem Vertreter in dem zu wählenden Ausländerbeirat vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§§ 58, 11 Abs. 4 KWG).

Jede zur Ausländerbeiratswahl wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der zur Ausländerbeiratswahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde/Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach §§ 58, 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 21. September 2015 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter in der Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Ausländerbeiratswahl erfüllen, beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von in Deutschland eingebürgerten (ehemaligen) Ausländern, bei Mehrstaatern einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Namen, Vornamen und Anschriften der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung, die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 2. Oktober 2015 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. September 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Werden keine Wahlvorschläge eingereicht, oder zwar eingereicht, aber nicht zugelassen, oder werden weniger Bewerber zugelassen, als Mitglieder des Ausländerbeirats zu wählen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt dann für die Dauer der folgenden Wahlzeit (§ 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung).

Friedrichsdorf, 25.08.2015


Horst Burghardt
Wahlleiter

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