Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
12.09.2018: Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 ff des Hessischen Gesetzes über
den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
in ihrer Sitzung vom 6. September 2018 folgende Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der
Stadt Friedrichsdorf (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
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                      Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf

                                                        (Feuerwehrsatzung)

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf sind als öffentliche Feuerwehr eine
    städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuer-
    wehren der Stadt Friedrichsdorf“.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf gliedern sich in vier eigenständige
     Stadtteilfeuerwehren, die die Bezeichnung

    a)  Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf-Mitte
     b)  Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf-Köppern
    c)  Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf-Burgholzhausen
    d) Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf-Seulberg

    führen.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf stehen unter der Leitung der
    Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf umfassen den
    vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfe-
    leistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerzie-
    hung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Absatz 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
 

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen
    nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vor-
    schriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Stadtteilfeuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.  Einsatzabteilung
2.  Ehren- und Altersabteilung
3.  Jugendfeuerwehr
4.  Kinderfeuerwehr

§ 4

Persönliche Ausrüstung und Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt zur Verfügung gestellte Dienst-
    und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuer-
    wehrdienst zurückzugeben. Für durch außerdienstlichen Gebrauch verlorengegan-
    gene, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt
    Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandinspek-
    tor oder der Wehrführerin/dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

    a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
    b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat die Empfängerin/
    der Empfänger der Anzeige nach Absatz 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Frei-
    willigen Feuerwehren.

(2) Die aktiven Feuerwehrangehörigen müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des
    Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr
    vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) In die Einsatzabteilungen können zusätzlich Personen mit besonderen Fähigkeiten und 
    Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr (Fachberaterinnen/Fachberater) aufge-
    nommen werden.

(4) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen 
    werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Friedrichsdorf haben oder auf Grund einer
    regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für
    Einsätze in der Stadt Friedrichsdorf zur Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen.

(5) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in höchstens zwei Feuerwehren geleistet werden.
    Die Belange der Gemeinde in der die Feuerwehrangehörige/der Feuerwehrangehörige
    wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. Führungskräfte der
    Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Friedrichsdorf sein.

(6) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung ist schriftlich bei der Stadtbrandinspektorin/dem
    Stadtbrandinspektor oder bei der zuständigen Wehrführerin/dem zuständigen Wehr-
    führer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche
    Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(7) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag die
    Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehraus-
    schusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die
    Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(8) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung erfolgt durch die Stadtbrandinspektorin/den
    Stadtbrandinspektor oder durch die Wehrführerin oder den Wehrführer unter Überrei-
    chung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist die Feuerwehrangehörige/der
    Feuerwehrangehörige durch Unterschriftleistung auf die gewissenhafte Erfüllung
    ihrer/seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse,
    Religion oder Hautfarbe, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser
    Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zu den Einsatzabteilungen endet mit

    a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10
        Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
    b) dem Austritt,
    c) dem Ausschluss,
    d) dem Übertritt in die Ehren- und Altersabteilungen,
    e) dem Tod.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat
    sich die Antragstellerin/der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
    Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag die
    Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandin-
      spektor oder der Wehrführerin/dem Wehrführer erklärt werden.

(4) Der Magistrat kann eine Angehörige/einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem
    Grund und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung
    und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Einsatzabteilung ausschließen.
    Zuvor ist der Betroffenen/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom
    Einsatz oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum
    kameradschaftlichen Verhalten oder das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demo-
    kratische Grundordnung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stadtbrandin-
    spektorin/des Stadtbrandinspektors, ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters, der
    Wehrführerin/des Wehrführers, der stellvertretenden Wehrführerin/des stellvertreten-
    den Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mit-
    gliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach
    Anweisung der Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors oder der sonst
    zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

    a)  die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvor-
         schriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie An-
          weisungen der Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors oder der
          sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
    b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden
        Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
    c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
        teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtech-
    nischen Ausbildung (nach den jeweils gültigen Feuerwehrdienstvorschriften) nur im
    Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen
    eingesetzt werden.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberaterinnen/Fachberater im Sinne
    des § 5 Abs. 3.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschrif-
     ten des Hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt eine Angehörige/ein Angehöriger der Einsatzabteilung ihre/seine Dienstpflicht
    bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann die Stadtbrandinspektorin/
    der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrausschuss
    ihr/ihm gegenüber

    a) eine Ermahnung,
    b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

    aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist der Be-
    troffenen/dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellung-
    nahme zu geben.

§ 9

Ehren- und Altersabteilungen

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Belassung der Dienstbekleidung über-
    nommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zuge-
    hörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres
    wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Grün-
    den aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

    Ein Übertritt in die Ehren- und Altersabteilungen aus beruflichen Gründen ist erst
    ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

    a) durch Austritt, der gegenüber der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrand-
          inspektor oder der Wehrführerin/dem Wehrführer erklärt werden muss,
    b) durch Ausschluss, für den § 6 Abs. 4 entsprechende Anwendung findet,
    c) durch Tod.

(3) Für die Mithilfe bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung, Unterstützung bei der
    Gerätewartung sowie der Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, Einbindung in die
    Verwaltungsarbeit, Übernahme von Ausbildungs- und Betreuungspatenschaften inner-
    halb der Feuerwehr, Mitwirkung bei der Ausbildung, Unterstützung bei den Feuer-
    wehrleistungsübungen, Mitwirkung bei der feuerwehrspezifischen Nachmittagsbetreu-
    ung in den Schulen, Mithilfe bei der Jugendarbeit der Feuerwehr, logistische Unter-
    stützung (ohne Einsatztätigkeit), Medien- und Pressearbeit und Dokumentation der
    Feuerwehrgeschichte können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilungen auf
     eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die
     entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind.

    Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder
    in dessen Auftrag durch die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor mit Zu-
    stimmung der Wehrführerin/des Wehrführers, jedoch längstens bis zur Vollendung des
    70. Lebensjahres.

    Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabtei-
    lung der fachlichen Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspek-
    tor. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

    Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden.

§ 10

Jugendfeuerwehren

(1) Die Jugendfeuerwehren führen die gemeinsame Bezeichnung „Jugendfeuerwehren
    der Stadt Friedrichsdorf“ und die Einzelbezeichnungen

    a) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf-Mitte
    b) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf-Köppern
    c) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf-Burgholzhausen
    d) Jugendfeuerwehr Friedrichdorf-Seulberg

    Die Jugendfeuerwehren der Stadt Friedrichsdorf sind der freiwillige Zusammenschluss von
    Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die
     Aufnahme gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

(2) Als Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf unterstehen die
    Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die Wehrführe-
    rin/den Wehrführer der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr, die/der sich dazu der/des von ihr/ihm
    ernannten Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(3) Die Jugendfeuerwehrwartin/der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein
    und muss die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6
    Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOV)) besitzen. Sie/er muss Angehörige/
    Angehöriger der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr sein und soll den
    Gruppenführerlehrgang absolviert haben. Die Berufung erfolgt durch die jeweilige
    Wehrführerin/den jeweiligen Wehrführer der Stadtteilfeuerwehr im Benehmen mit der
    Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandinspektor.

(4) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor ernennt im Benehmen mit dem
    Wehrführerausschuss und dem Jugendausschuss eine Stadtjugendfeuerwehrwartin/
    einen Stadtjugendfeuerwehrwart. Diese/dieser vertritt die Jugendfeuerwehren und
    Kinderfeuerwehren gegenüber der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandinspektor, dem
    Wehrführerausschuss und gegenüber den überörtlichen Organisationen und koordiniert
     ihre Arbeit. Die Stadtjugendfeuerwehrwartin/der Stadtjugendfeuerwehrwart kann zugleich
    Jugendwartin/Jugendwart einer der Stadtteilfeuerwehren sein. Sie/er muss die Anfor-
    derungen nach Abs. 3 erfüllen.

§ 11

Kinderfeuerwehren

(1) Die Kinderfeuerwehren führen die gemeinsame Bezeichnung „Kinderfeuerwehren der Stadt
     Friedrichsdorf“ und die Einzelbezeichnungen

    a) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf-Mitte
    b) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf-Köppern
    c) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf-Burgholzhausen
    d) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf-Seulberg

    Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten
    6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 6 entsprechend. 

(2) Als Gliederung der Feuerwehr unterstehen die Kinderfeuerwehren der Aufsicht und
     Betreuung durch die Wehrführerin/den Wehrführer der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr,
    die/der sich dazu der/des von ihr/ihm ernannten Kinderfeuerwehrwartin/Kinderfeuerwehrwartes
    bedient.

(3) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und
    muss die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die
    Berufung erfolgt durch die Wehrführerin/den Wehrführer im Benehmen mit der Stadtbrand-
    inspektorin/dem Stadtbrandinspektor der Stadtteilfeuerwehr.

§ 12

Musikabteilung

(1) Die Musikabteilung führt die Bezeichnung „Musikzug der Freiwilligen Feuerwehren der
    Stadt Friedrichsdorf“.

(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der
    Jugend- oder Kinderfeuerwehren sowie der Ehren- und Altersabteilungen, die sich zum
    gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Über die Aufnahme von Mitgliedern
    entscheidet die Musikzugführerin/der Musikzugführer im Einvernehmen mit dem Feuer-
    wehrausschuss.

(3) Als Gliederung der Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung
    durch die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor, die/der sich dazu der/des
    von ihm ernannten Musikzugführerin/des Musikzugführers bedient.

(4) Die Musikzugführerin/der Musikzugführer wird von der Musikabteilung gewählt und
    von der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandinspektor ernannt.

§ 13

Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor,
stellvertretende Stadtbrandinspektorin/stellvertretender Stadtbrandinspektor,
Wehrführerin/Wehrführer,
stellvertretende Wehrführerin/stellvertretender Wehrführer

(1) Die Leiterin/der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf ist die
    Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor. Sie/er wird im Verhinderungsfalle von der
    stellvertretenden Stadtbrandinspektorin/von dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor
    vertreten.

(2) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor ist verantwortlich für die Einsatz-
    bereitschaft der Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen.

    Sie/er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Ein-
    richtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen
    Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

    Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretende Stadtbrandinspektorin/
    der stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführerin/der Wehrführer und die
    Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. 

(3) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor und ihre/sein Stellvertreterin/
    Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen in der Gemein-
    samen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf
    gemäß § 17 gewählt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr angehört,
    persönlich geeignet ist und die nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche
    Fachkenntnis besitzt. Zudem sollen sie ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Friedrichsdorf haben.

(5) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor und ihre/sein Stellvertreterin/
    Stellvertreter sind zu Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

(6) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrand-
    inspektor und ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden.

(7) Die Wehrführerin/der Wehrführer leitet die Stadtteilfeuerwehr nach Weisung der
    Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors. Sie/er wird im Verhinderungsfalle von
    der stellvertretenden Wehrführerin/vom stellvertretenden Wehrführer vertreten.

(8) Die Wehrführerin/der Wehrführer und ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter werden von
    den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr in der Hauptversammlung der
    jeweiligen Stadtteilfeuerwehren gemäß §§ 16 und 18 gewählt. Gewählt werden kann nur,
    wer der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr angehört.

(9) Für die Wehrführerin/den Wehrführer und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter
     finden die Abs. 4 bis 6 entsprechende Anwendung.

§ 14

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführerin/des Wehrführers und der Stadt-
    brandinspektorin/des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben wird
    für jede Stadtteilfeuerwehr ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Wehrführerin/dem Wehrführer als Vorsitzende/
    Vorsitzenden, der stellvertretenden Wehrführerin/dem stellvertretenden Wehrführer
     sowie aus mindestens drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einer Vertreterin/
    einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehrwartin/dem
    Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und der Vertreterin/des Vertreters der
    Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Hauptversammlung der jeweiligen Stadtteil-
    wehr gemäß § 16 auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der
    Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Die Wehrführerin/der Wehrführer beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein.
    Sie/er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner
    Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. 

    Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Wehrführerin/der Wehrführer kann jedoch An-
    gehörige der Stadtteilfeuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Die
    Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor hat das Recht, jederzeit an den Sit-
    zungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihr/ihm rechtzeitig bekanntzugeben.

(5) Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15

Wehrführerausschuss

(1) Der Wehrführerausschuss besteht aus

    a) der Stadtbrandinspektorin/dem Stadtbrandinspektor,
    b) der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin/
        dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor,
    c) der Wehrführerin/dem Wehrführer und
        deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sowie
    d) der Stadtjugendfeuerwehrwartin/dem Stadtjugendfeuerwehrwart und
        seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter.
        Die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin/der stellvertretende
        Stadtjugendfeuerwehrwart ist nicht stimmberechtigt.

(2) Der Wehrführerausschuss koordiniert sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes
    und der Feuerwehr; er berät die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor und
    den Magistrat in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Feuerwehr.

(3) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehr-
    führerausschusses ein. Sie/er hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies
    von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von
    Gründen beantragt wird.

    Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor
     kann andere Personen zur fachlichen Beratung oder informativ zu den Sitzungen einladen.

(4) Gehört eine Person dem Wehrführerausschuss in mehreren Funktionen an, hat sie
    dennoch nur eine Stimme.

(5) Der Wehrführerausschuss wählt eine Schriftführerin/einen Schriftführer, der dem Aus-
    schuss nicht angehören muss.

§ 16

Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren

(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführerin/des Wehrführers findet in jedem Jahr wenigstens
    eine Hauptversammlung jeder Stadtteilfeuerwehr statt.
         
(2) Die Hauptversammlung wird von der Wehrführerin/vom Wehrführer oder von der
    Stadtbrandinspektorin/vom Stadtbrandinspektor einberufen. Die Wehrführerin/der
    Wehrführer hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Hauptversammlung der Stadtteilfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens
    ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen
    verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von drei Wochen durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuer-
    wehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
    schriftlich bekanntzumachen.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzab-
    teilung und der Ehren- und Altersabteilung. Die Bestimmung der §§ 13 Abs. 8 und 14 Abs. 3
    bleiben unberührt.

     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der
    Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung
    nach Ablauf von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
    die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung
    beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die
    Versammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine
    Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 17

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz der Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors findet jedes Jahr eine
    Gemeinsame Hauptversammlung der vier Stadtteilwehren statt.

(2) Die Gemeinsame Hauptversammlung wird von der Stadtbrandinspektorin/vom
    Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel
    der Mitglieder der vier Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    In diesem Fall ist sie innerhalb von drei Wochen durchzuführen.

    Bei Bedarf lädt die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit
    dem Wehrführerausschuss zu weiteren Versammlungen ein.

(3) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor erstattet bei der Gemeinsamen
    Hauptversammlung einen Bericht über das abgelaufene Jahr.

(4) § 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 18

Wahlen der Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors,
der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin/
des stellvertretenden Stadtbrandinspektors,
der Wehrführerin/des Wehrführers,
der stellvertretenden Wehrführerin/des stellvertretenden Wehrführers

(1) Die nach dem HBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer
    Wahlleiterin/einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle nach dieser Satzung durch Wahl bestimmten Funktionen
    beträgt fünf Jahre.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen
    vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versamm-
    lung gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.

(4) Die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor, seine Stellvertreterin/sein Stell-
    vertreter, die Wehrführerin/der Wehrführer, die stellvertretende Wehrführerin/der
    stellvertretende Wehrführer und die Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den
    Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; beim Stimmen-
    gleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.

    Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als
    relative Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jede
    Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des
    Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt,
    die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch
    Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein
    Widerspruch erhebt.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl der
    Stadtbrandinspektorin/des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters,
    der Wehrführerin/des Wehrführers und der stellvertretenden Wehrführerin/des stellvertretenden
    Wehrführers ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister
    zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 19

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf können sich zu pri-
vatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereini-
gungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Februar 1994 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 7. September 2018

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

 

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