Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
19.03.2021: Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 28.03.2021

                                                       Öffentliche Bekanntmachung
 
                                                            Wahlbekanntmachung 
 
                                                                          für die
 
                         Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
 
                                          in der Stadt Friedrichsdorf am 28.03.2021
 
1. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.03.2021 das endgültige
    Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
 
    Die Stichwahl findet am 28.03.2021 von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
 
    Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke
    wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten
    eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.
 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
    Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen
    Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381
    Friedrichsdorf, Zimmer 13,
zur Einsichtnahme aus. Die gennannte Örtlichkeit ist barrierefrei
    erreichbar.
 
    Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde,
    erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl
    gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des
    aufgeführten Wahlbezirks statt.
 
2. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für
    die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen
    Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
    Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte
    unverzüglich an ihren Magistrat wenden.
 
    Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen
    Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit
    der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und
    Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
    Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische
    Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist nicht zulässig.

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
    Wahlraum in der Stadt Friedrichsdorf oder durch Briefwahl teilnehmen.
   
    Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis
    zum 26.03.2021, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des
    Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum
    Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern,
    dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Tag der
    Stichwahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer
    anderen Person bedienen.
 
    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
 
    • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief   
      zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, 
      und
    • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
    wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
    vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen
    entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
    Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
    spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
    angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
    Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
 
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
    raums einen amtlichen Stimmzettel.
 
    Die Wähler haben jeweils eine Stimme.
 
    Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden
    Bewerberinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge
    aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten
    Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen,
    Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der
    Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im
    Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist,
    ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift
    anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des
    Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet,
    auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort genannt. Rechts neben dem Namen jeder
    Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die
    Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel
    jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.
 
    Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
    auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
   
    Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
    besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht
    erkennbar ist. 
 
    Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
    öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
   
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der
    TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58, 61381 Friedrichsdorf
und in den Räumlichkeiten des
    ehemaligen King’s College (Mensa), Färberstr.1, 61381 Friedrichsdorf
zusammen.
 
    Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei
    der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin
    oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ lautet.
 
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
    unzulässig.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
    seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
    bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
    Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
    Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
    selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
    verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunal-
    wahlgesetz).

    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
    verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
    wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
    Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
    Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). 

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
    in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede
    Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
    verboten. 

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den
    Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
 
 
Friedrichsdorf, 18.03.2021                                                   Der Magistrat der
                                                                                             Stadt Friedrichsdorf
 
 
 
 
                                                                                             Horst Burghardt
                                                                                             Bürgermeister
 

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