Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
25.04.2014: Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 135 „Zentrum,1. Änderung“

Es ist beabsichtigt, in den bestehenden Bebauungsplan Nr. 135 „Zentrum“ über eine 1. Änderung zwei angrenzende Anwesen (Bahnstr 42 – 46/Rohrwiesenstr. 2 und Bahnstraße 48 – 52) einzubeziehen.

Der Änderungs-Bebauungsplan wird nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die umweltbezogene Situation wird durch die Einbeziehung der bereits bebauten Grundstücke nicht spürbar verändert; die Hereinnahme dient lediglich der Planungssicherheit.

Der Entwurf des Änderungs-Bebauungsplanes mit Begründung wird in der Zeit vom

05. Mai 2014 bis einschl. 05. Juni 2014

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt während der nachstehenden Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf, und zwar

montags                                von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
dienstags und mittwochs  von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
donnerstags                         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags                                  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

im Rathaus der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, III. OG, Zimmer 303.

Bedenken und Anregungen zu dem offen liegenden Änderungs-Bebauungsplanentwurf können während der genannten Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.g. Auslegungsstelle vorgebracht werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können.

Den Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplanentwurfes entnehmen Sie bitte dem nachfolgend abgedruckten Lageplan.

Lageplan (unmaßstäblich):

 

Schmuckbild

 

Friedrichsdorf, 24.03.2014


Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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