Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
12.12.2014: Änderung der Fördermaßnahmen in den Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Dämmung von Geschossdecken und zur Vor Ort Energieberatung

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.11.2014 beschlossen, die seit 01.07.2009  bestehenden Förderrichtlinien der Stadt dahin gehend zu ändern, dass die Fördermaßnahme "Vor Ort Energieberatung" gestrichen und durch die "Energie-Check-Variante der Verbraucherzentrale" ersetzt wird. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft und die bisherige Richtlinie tritt zum 31.12.2014 außer Kraft.

Nachfolgend wird die gesamte Richtlinie in der neuen Fassung abgedruckt (Änderungen sind unterstrichen):

Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer
Energie-Check Variante und die Dämmung der
obersten Geschoss- oder Kellerdecke

§ 1
Zielsetzung


Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag für die Durchführung einer Energie-Check-Variante, die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke Zuschüsse. Dies soll dem Klimaschutz dienen und zu einer mittelbaren und unmittelbaren Verringerung der CO2-Emissionen führen.

§ 2
Förderfähige Maßnahmen


Gefördert werden:

(1) eine Energie-Check Variante in Form eines Basis-, Gebäude- oder Brennwert-Checks der Verbraucherzentrale für Eigentümer von Wohnhäusern/Wohnungen und Mieter von Wohneinheiten zur sparsamen und effizienten Energieverwendung in Wohngebäuden.

(2) Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum.

(3) Dämmung der Kellerdecke zum unbeheizten Keller.

§ 3
Antragsberechtigte


(1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser (Ein- und Mehrfamilienhäuser) bzw. die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei Eigentumswohnungen und Antragsberechtigte für eine Energie-Check-Variante gemäß den Bestimmungen der Verbraucherzentrale.

(2) Eine Förderung bei Neubauten wird nicht gewährt.

(3) Das geförderte Objekt des Antragstellers bzw. die Wohneinheit eines Mieters muss auf der Gemarkung der Stadt Friedrichsdorf liegen.

(4) Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie Energieversorgungsunternehmen.

(5) Es werden maximal zwei Maßnahmen pro Grundstück gefördert, dabei gelten die Ziffer 2 und 3 des § 2 als eine Maßnahme. Von Ziffer 1 des § 2 kann pro Antragsberechtigter Person nur eine Energie-Check Variante gefördert werden.

§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen


(1) Zuschüsse für eine Energie-Check Variante in Form eines Basis-, Gebäude- oder Brennwert-Checks werden gewährt, wenn diese über die Verbraucherzentrale beantragt und durch den zuständigen Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt wird. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechende Bescheinigung/Rechnung für die Durchführung der Maßnahme vorgelegt werden kann.

(2) Zuschüsse für die Dämmung der obersten Geschossdecke werden gezahlt, wenn diese die EnEV 2014 einhalten und die Maßnahme durch eine Fachfirma ausgeführt wird; Wärmedurchgangszahl: U-Wert 0,24 W/m²K oder geringer.

(3) Zuschüsse für die Dämmung der Kellerdecke werden gezahlt, wenn diese die EnEV 2014 einhalten und die Maßnahme durch eine Fachfirma ausgeführt wird; Wärmedurchgangszahl: U-Wert 0,30 W/m²K oder geringer.

§ 5
Höhe, Umfang und Auszahlung der Zuschüsse


(1) Der Energie-Check wird in Abhängigkeit der ausgewählten Variante bezuschusst.
    10,00 € für den Basis-Check
    20,00 € für den Gebäude-Check
    30,00 € für den Brennwert-Check

(2) Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 € pro m² bezuschusst. Maximal aber 1.000,00 € pro Wohnhaus.

(3) Die Dämmung der Kellerdecke wird mit einer Pauschale von 10,00 € pro m² bezuschusst. Maximal aber 1.000,00 € pro Wohnhaus.

§ 6
Anträge


(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Formelle Anträge sind vor Beginn der Maßnahme von der Stadt Friedrichsdorf zu beziehen und an diese zu richten. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegen genommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.

(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    a) Name und Adresse des Antragstellers
     b) Art der Maßnahme aus § 2 - Ziffer 1 bis 3
     c) Beginn und Abschluss der Maßnahme
     d) Art des Wohngebäudes (Ein- / Mehrfamilienhaus)
     e) Baujahr des Gebäudes
    f) Die Fläche der Maßnahme. Bei Dämmung der obersten Geschoss- u. Kellerdecke in m²

§ 7
Bewilligung


(1) Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie durch die Stadt Friedrichsdorf mit einem Bewilligungsbescheid.

(2) Über die Vergabe entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Unterlagen, wenn diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen.

(3) Sobald Zuwendungen in Höhe der verfügbaren Mittel bewilligt wurden, erfolgen weitere Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit bewilligte Gelder nicht abgerufen wurden.

(4) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

§ 8
Kontrolle


(1) Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt mitzuteilen, wann die geförderte Maßnahme abgeschlossen ist.

(2) Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei Monaten nach der Bewilligung einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.

§ 9
Auszahlung


(1) Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen.

(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Schlussrechnung über Material und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.).

(3) Die Stadt behält sich eine Sichtprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Zuwendung vor.

(4) Der gewährte Zuschuss ist zweckgebunden und nicht rückzahlbar.

(5) Alle von der Stadt Friedrichsdorf angebotenen Fördermaßnahmen sind kombinierbar mit anderen Förderprogrammen, solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten der zuschussfähigen Maßnahmen nicht übersteigt.

§ 10
Budgetobergrenze


Das Programm wird aus Haushaltsmitteln der Stadt Friedrichsdorf finanziert. Die Stadt Friedrichsdorf entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für die Förderung verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 11
Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien treten am 01. Januar 2015 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am 31.12.2014 außer Kraft.

Friedrichsdorf, den 28.11.2014

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

Antrag zur Förderrichtlinie Energie-Check Variante

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