Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
18.12.2013: Wasserversorgungssatzung

STADT FRIEDRICHSDORF
Hochtaunuskreis

Wasserversorgungssatzung
der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl., S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 12.12.2013 folgende Wasserversorgungssatzung beschlossen:

I.  Allgemeines

§ 1
Öffentliche Einrichtung


Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

§ 2
Begriffsbestimmungen


Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück                                   Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Wasserversorgungsanlagen   Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke,
                                                      (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs-
                                                       und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches.

                                                        Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen
                                                        Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient
                                                       oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder
                                                        Unterhaltung sie beiträgt.

Anschlussleitungen                 Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Ab-
                                                    zweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Mess-
                                                    einrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Ver-
                                                    bindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc.
                                                    sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.

Wasserverbrauchsanlagen    Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung ein-
                                                   schließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserver-
                                                    brauchseinrichtungen.
                 
Anschlussnehmer                    Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und
                                                      sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Wasserabnehmer                  Alle zur Entnahme von Trink- und Brauchwasser auf dem
                                                  Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch
                                                  Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den 
                                                    Wasserversorgungsanlagen Trink- und Brauchwasser entnehmen.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3
Grundstücksanschluss


(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen.

(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.

(5) Die Stadt kann auf Antrag zulassen, dass der Anschlussnehmer (-inhaber) auf eigene Kosten die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitung in Übereinstimmung mit den genehmigten Hausanschlussunterlagen durch einen fachkundigen Unternehmer in Abstimmung mit der Stadt ausführen lässt. Der Anschlussnehmer (-inhaber) ist dann verpflichtet, die Anschlussleitung von der Stadt abnehmen zu lassen. Dabei müssen alle Teile der Anlage so weit offen liegen, dass Beschaffenheit und Lage geprüft werden können. Die öffentliche Verkehrsfläche ist auf Kosten des Anschlussnehmers (-inhabers) nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht wieder herstellen zu lassen

(6) Die Stadt bestimmt Art, Material und Lage des Anschlusses des Grundstückes sowie Führung und Nennweite (DN) der Anschlussleitung. Begründete Wünsche der Anschlussnehmer können nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(7) Soweit ein Anschluss für Trinkwasser und ein Anschluss für Brauchwasser vorgeschrieben sind, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Brauchwasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink- und Brauchwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.

(3) Die Stadt räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Der Anschlussnehmer hat der Stadt vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trink- und Brauchwassernetz eintreten kann.

§ 5
Wasserverbrauchsanlagen


(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.

(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.

(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.

§ 6
Art der Versorgung


(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Brauchwasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen


(1) Die Stadt ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung 
    erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
    deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8
Haftung bei Versorgungsstörungen


(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.

(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

§ 9
Verjährung von Schadensersatzansprüchen


(1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 10
Messeinrichtungen


(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.

Die Stadt kann auf Antrag und in Ausnahmefällen auch private Wasserzähler zulassen. Diese müssen geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Stadt verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Anschlussnehmer zu tragen.

(2) Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.

§ 11
Ablesen


Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

§ 12
Einstellen der Versorgung


(1) Die Stadt kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um

a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der
    Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer
    Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Stadt oder
    Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

III. Abgaben und Kostenerstattung

§ 13
Wasserbeitrag


(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).

Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 3,75 EUR/m² Veranlagungsfläche.

Der Beitrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 14
Grundstücksfläche


(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis
     zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die
    - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig
     die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die
    Wasserversorgungsleitung verlegt ist).

Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.

Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 50 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird.

(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 50 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.

§ 15
Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten


(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit    1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit   1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit   1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit   1,75.

Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um         0,25.

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.

(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,

d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,

f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,

g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.

§ 16
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB


Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden.

§ 17
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich


(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

(3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.

(4) Bei Grundstücken, die

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind
(z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,

b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,

e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25

als Nutzungsfaktor.

§ 18
Nutzungsfaktor in Sonderfällen


(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).

(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3.

(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).

§ 19
Gegenstand der Beitragspflicht


Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

§ 20
Entstehen der Beitragspflicht


(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs- /Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

§ 21
Ablösung des Wasserbeitrags


Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 22
Beitragspflichtige, öffentliche Last


(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

§ 23
Vorausleistungen


(1) Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

§ 24
Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 25
Grundstücksanschlusskosten


(1) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe für die gesamte Anschlussleitung zu erstatten.

(2) Für die Erneuerung, Veränderung oder Unterhaltung der Anschlussleitung trägt die Stadt den anteiligen Aufwand der Maßnahme für den öffentlichen Bereich. Der übrige Aufwand im nichtöffentlichen Bereich ist durch den Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(5) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.

(6) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

§ 26
Benutzungsgebühren


(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. Neben Benutzungsgebühren nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers gemäß § 26 dieser Satzung werden Grundgebühren nach § 30 erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Gebühr beträgt

für Trinkwasser pro m³  2,58 EUR.
für Brauchwasser pro m³  1,72 EUR.

Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 27
Vorauszahlungen


(1) Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 28
Verwaltungsgebühren


(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 5,00 EUR.

(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 15,00 EUR.

Für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.

(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr von 150,00 EUR.

§ 29
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last


(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26, 27, 30 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 30
Grundgebühr


(1) Die Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr und wird pro angeschlossen Grundstück und Kalenderjahr fällig.

(2) Die Gebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers und bemisst sich nach der Zählergröße:

QN 2,5 (Q3=4*1))           26,75 EUR
QN 6    (Q3=10*1))        64,20 EUR
QN 10 (Q3=16*1))      107,00 EUR
QN 15 (Q3=25*1))        160,50 EUR
QN 40 (Q3=40/63*1))  428,00 EUR
QN 60 (Q3=63/100*1)) 642,00 EUR

*1) Zählerbezeichnung nach neuer Europäischer Messgeräte-Richtlinie (MID)

Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Für die Vermietung von Standrohren für die Trinkwasserentnahme ist neben dem Verbrauch eine Zählergebühr in Höhe von 0,65 EUR pro Tag zu entrichten.

Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Bei Abholung ist eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR zu hinterlegen.

§ 31
Gebührenpflichtige


(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

§ 32
Umsatzsteuer


Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.

IV Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

§ 33
Allgemeine Mitteilungspflichten


(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt zu melden.

(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

§ 34
Zutrittsrecht


Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 35
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;

2. § 4 Abs. 2 seinen Trink- oder Brauchwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist;

3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 33 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trink- oder Brauchwassernetz eintreten kann;

5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trink- oder Brauchwassers ausgeschlossen sind;

6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;

7. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;

8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;

9. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Stadt nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;

10. § 34 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 50.000 EUR geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.

§ 36
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15.12.2000, mit Änderungen vom 06.11.2009, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 13.12.2013

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

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