Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
22.11.2012: Kindertagesstätten- und -gebührenordnung

Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b) des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), geändert am 16.12.2011 (GVBI. I S. 820) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom 17.12.2007 (GVBl. I S. 942) sowie durch Artikel 4 der Achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 07.11.2011 (GVBI. I S. 702) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 08.11.2012 nachstehende Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1  Träger und Rechtsform

Die Stadt Friedrichsdorf stellt Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte) und Betreuungsangebote an Grundschulen als öffentliche Einrichtungen bereit. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

Für die Betreuungsangebote an Grundschulen ist die jeweils mit dem Schulträger abgeschlossene Vereinbarung über die Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen maßgebend.

§ 2  Aufgaben

Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich nach § 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB).

II. Nutzungsverhältnis

§ 3  Aufnahme

1. In die städtischen Kindertagesstätten und Betreuungsgruppen an Grundschulen werden Kinder, die im Bereich der Stadt Friedrichsdorf wohnen (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Einrichtung besteht nicht. Eine ortsnahe Betreuung wird bei der Aufnahme angestrebt.
 
2. Es können auch Kinder aufgenommen werden, die nicht in Friedrichsdorf wohnhaft sind, sofern hierdurch der Rechtsanspruch bei der Aufnahme in Kindergärten für Kinder aus Friedrichsdorf nicht gefährdet wird, bzw. ausreichend Plätze in dem jeweiligen Betreuungsangebot vorhanden sind. Die Entscheidung über deren Aufnahme trifft das Fachamt in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte bzw. der Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Aufgenommen werden

a) in die Kinderkrippen:
    Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.

    in die alterserweiterten Gruppen:
    Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bzw. vom vollendeten
    3. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Beendigung der 4. Grundschulklasse.

b) Kindergarten:
   Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung.

c) Kinderhorte:
    Kinder von der Einschulung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Beendigung der
    4. Grundschulklasse.

    Sofern es aufgrund der familiären Verhältnisse erforderlich ist, kann auch ein Kind bis zum vollendeten
    12. Lebensjahr in dem Kinderhort verbleiben. Die Entscheidung hierüber trifft das Fachamt.

d) Betreuungsangebote:
    In die Betreuungsgruppen der Grundschulen werden Kinder der jeweiligen Grundschule bis
    zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Beendigung der 4. Grundschulklasse aufgenommen.

4. Die Eltern der aufzunehmenden Kinder werden vor Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich über ihre Verpflichtungen gem. § 34 Infektionsschutzgesetz belehrt. Die Kenntnisnahme der Belehrung ist seitens der Eltern schriftlich zu bestätigen. Ferner ist anzugeben, welche Schutzimpfungen das Kind erhalten hat und die Impfbescheinigungen sind vorzulegen.

5. In Kinderkrippen und Kinderhorte werden bevorzugt Kinder aufgenommen, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen beeinflusst der Zeitpunkt der Anmeldung und die wöchentliche Arbeitszeit der Eltern die Reihenfolge bei der Platzvergabe. Der Magistrat kann Kriterien für das Auswahlverfahren bei der Aufnahme festlegen. Die Kriterien werden auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf veröffentlicht. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Einrichtung. In Zweifels- oder Beschwerdefällen entscheidet das Fachamt nach Anhörung der Beteiligten.


6. Für die Bearbeitung der Anmeldung für eine städtische Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten:
   Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder,
    Staatsangehörigkeit sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten.

b) Kindergartenbenutzungsgebühren: Berechnungsgrundlagen

c) Rechtsgrundlage:
   Hessische Gemeindeordnung (HGO),
    Kommunalabgabengesetz (KAG),
   Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB),
   Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG),
    Satzung.

7. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Personensorgeberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 6 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 4  Öffnungszeiten

1. Die Kindertagesstätten sind an Werktagen, außer an Samstagen, geöffnet. Die Öffnungszeiten legt der Magistrat fest; sie werden den Personensorgeberechtigten durch die Leitung der Einrichtung bekannt gegeben.

2. Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte bis zu 3 Wochen, in den Weihnachtsferien bis zu 2 Wochen, geschlossen werden. Sie können auch außerhalb der Schulferien geschlossen werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist (z. B. Konzeptionstage, Fortbildung). Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig über die notwendigen Schließungen durch Aushang in den Kindertagesstätten unterrichtet.

3. Das Betreuungsangebot an den Grundschulen wird während der regulären Schulzeiten, ausgenommen der gesetzlichen Ferientage vorgehalten. Die Öffnungszeiten legt der Magistrat fest.

§ 5  Elterngespräche

Elterngespräche sollen regelmäßig seitens des Erziehungspersonals sowie auf Wunsch der Eltern geführt werden.

§ 6  Pflichten der Personensorgeberechtigten

1. Im Interesse einer geregelten Arbeit in den Kindertagesstätten ist es erforderlich, dass die Kinder die Einrichtung regelmäßig besuchen. Die Kindergartenkinder sollen spätestens bis 9:00 Uhr in der Einrichtung eintreffen; die Hortkinder in der Regel nach Beendigung des Unterrichts. In den Ferien gelten gesonderte Regelungen, die den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt werden.

2. Die Personensorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder spätestens am Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder abgeholt werden. Wird ein Kind nicht oder nicht rechtzeitig aus der Einrichtung abgeholt, so wird die zusätzliche Betreuungszeit, in Anlehnung an die tatsächlichen Kosten, pro angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt.

3. Gestatten die Personensorgeberechtigten eines Hortkindes, dass ihr Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antritt, ist das der Leitung der Einrichtung gegenüber schriftlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Personensorgeberechtigte den Hortkindern das vorzeitige Verlassen der Einrichtung gestatten, etwa für einen Arztbesuch oder um Freizeitangebote außerhalb des Hortes wahrzunehmen. Werden andere Personen mit der Abholung des Kindes beauftragt, ist vonseiten der Personensorgeberechtigten eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, es sei denn, die Bevollmächtigung ist offenkundig.

4. Wenn ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen kann, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, der Einrichtung das Fehlen ihres Kindes unverzüglich mitzuteilen. In Erkrankungsfällen des Kindes, bei denen das Infektionsschutzgesetz sowie die Durchführungsbestimmungen des Hessischen Sozialministeriums dies vorschreiben, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vor Wiederzulassung des Kindes zur Gemeinschaftseinrichtung vorzulegen. Ein diesbezügliches Informationsblatt wird den Personensorgeberechtigten von der Einrichtungsleitung ausgehändigt.

5. Die Personensorgeberechtigten sollen jede Änderung zur Person umgehend der Leitung der Einrichtung und der Stadtverwaltung, Abteilung Kindertagesstätten, mitteilen (Wohnsitzwechsel, Veränderung der Familiensituation, Krankenversicherung, Telefon, Änderung der Bankverbindung etc.).

§ 7  Aufsicht und Haftung

1. Die Aufsicht der Kindertagesstätte über das Kind beginnt mit dessen Übernahme durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Entlassung an die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragte. Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte erstreckt sich nicht auf deren Weg von und zur Einrichtung.

2. Die Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung umfasst nur Unfälle auf dem direkten Weg zu den Einrichtungen und zurück sowie während der Betreuungszeit.

3. In den Einrichtungen abhandengekommene Sachen werden nicht ersetzt. Für mitgebrachte Gegenstände (Roller, Fahrräder etc.) besteht kein Versicherungsschutz.

4. Für eine etwaige Medikamenteneinnahme während der Betreuungszeit ist eine Verordnung des Arztes vorzulegen. Eine Haftung seitens des Erziehungspersonals wird nicht übernommen.

§ 8  Abmeldung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses

1. Das Benutzungsverhältnis endet mit der Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung nur für die Dauer der Schulferien, eines Urlaubs oder einer Erkrankung unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht. Die Abmeldung ist nur zum Ende eines Monats zulässig und muss schriftlich bis zum 5. Werktag des Monats bei der Leitung der Einrichtung vorliegen. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

Innerhalb der letzten 3 Monate vor Ende der Sommerferien ist eine Abmeldung nicht möglich. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht den Personensorgeberechtigten nur in besonderen Härtefällen (z. B. Wohnortwechsel mit Schulwechsel) zu.

2. Das Benutzungsverhältnis endet im Übrigen mit Ablauf des für die Einrichtung vorgesehenen Alters (§ 3 Abs. 3). Dies gilt nicht, wenn das Kind unmittelbar anschließend eine Einrichtung für die nächste Altersstufe besucht. Die Personensorgeberechtigten haben die Leitung der Einrichtung rechtzeitig von der Einschulung in Kenntnis zu setzen.

3. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und berechtigt die Personensorgeberechtigten nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder des Verpflegungsentgeltes.

§ 9  Ausschluss vom Besuch

1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung nach Anhörung der Personensorgeberechtigten ausgeschlossen werden, wenn

 a) die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung von den Personensorgeberechtigten nicht eingehalten
    wird, oder

 b) durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte oder des
    Betreuungsangebotes unzumutbare Belastung entsteht, oder

 c) das Kind länger als 14 Tage unentschuldigt gefehlt hat, oder

    im Falle eines Krippen-, Kindergarten-, Kinderhortplatzes

 d) die Erwerbs- /Berufstätigkeit eines Personensorgeberechtigten nachträglich wegfällt bzw. Ausbildung /
     Studium beendet wird und eine aktuelle Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers
    bzw. bei Selbstständigkeit des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, der Ausbildungsstätte oder
    Arbeitsagentur nicht vorgelegt werden kann.
    Bei einem Kindergartenplatz kann die Rückbuchung auf einen Halbtagsplatz erfolgen. Bis zu einem
    Ausschluss bzw. Rückbuchung wird den Personensorgeberechtigten eine Karenzzeit von drei Monaten
    gewährt.

2. Sind die Personensorgeberechtigten mit zwei aufeinanderfolgenden Betreuungsgebühren und/oder Beiträgen zum Mittagstisch in Verzug, sind die Rückstände bis zum 15. des Folgemonats zu begleichen. Werden diese nicht fristgerecht beglichen oder eine andere Vereinbarung getroffen, hat dies den sofortigen Ausschluss des Kindes bzw. die Kündigung des Essensplatzes zur Folge.

III. Mitwirkungsrechte der Eltern (nicht für Betreuungsangebote Schulen)

§ 10  Elternversammlung

1. Die Personensorgeberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.

2. Es ist im Kalenderjahr mindestens 1 Elternversammlung durchzuführen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb von 10 Wochen nach Ende der Sommerschulferien einzuberufen. Weitere Elternversammlungen sind durchzuführen, wenn dies 1/3 der Personensorgeberechtigten beantragen.

3. Die Elternversammlung wird von der Leitung der Einrichtung einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Elternversammlung.

4. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte den Elternbeirat.

§ 11  Wahl des Elternbeirates

1. Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

2. Die Anzahl der Elternbeiratsmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der in der Kindertagesstätte vorhandenen Gruppen. Aus jeder Gruppe soll ein Personensorgeberechtigter in den Beirat gewählt werden. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Vertreter zu wählen.

3. Wahlberechtigt und wählbar sind die Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen.

4. Zur Durchführung der Wahl wird ein aus zwei Wahlberechtigten bestehender Wahlausschuss gebildet, der sich aus einem Wahlleiter und einem Schriftführer zusammensetzt. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer für die Wahl zum Elternbeirat kandidiert. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss der Elternversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten.

6. Die Personensorgeberechtigten haben für jedes, die Kindertagesstätte besuchende Kind eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig.

8. Gewählt wird schriftlich und geheim.

9. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereint. Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

10. Nach Abschluss der Auszählung gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

11. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.

12. Als Elternbeirat scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert, das Mandat niederlegt oder durch die Elternversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgewählt wird.

§ 12  Vorsitz, Sitzungen und Abstimmungen des Elternbeirats

1. Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Zur selben Sitzung des Elternbeirates lädt die Leitung der Einrichtung ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.

2. Die Einberufung zu den Sitzungen des Elternbeirates erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Elternbeirates in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung. Dass gleiche gilt für die Aufstellung der Tagesordnung. Der Elternbeirat hält im Kindertagesstättenjahr mindestens zwei Sitzungen ab. An den Sitzungen des Elternbeirates soll die Leitung der Einrichtung oder die Stellvertretung teilnehmen. Im Bedarfsfalle kann auch ein Vertreter des Trägers, der Schule, Erziehungspersonal aus der Einrichtung und andere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

3. Der Elternbeirat muss zusammentreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Leitung der Einrichtung dies beantragen.

4. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen. In begründeten Fällen kann diese Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

5. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

6. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7. Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Bestimmungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

8. Dem Elternbeirat werden für seine Sitzungen Räume in der Kindertagesstätte kostenlos zur Verfügung gestellt.

9. Nach Ablauf der Wahlzeit übt der Elternbeirat seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Elternbeirates durch die Elternversammlung aus.

10. Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Vergütung oder Entschädigung für besonderen Aufwand wird nicht gewährt.

§ 13  Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates

1. Der Elternbeirat wirkt an der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten mit.

2. Aufsicht oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertagesstätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertagesstätte bleiben unberührt.

3. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Personensorgeberechtigten für die Arbeit der Kindertagesstätte und soll die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitern/innen fördern.

4. Der Elternbeirat kann in allen Angelegenheiten, die die Arbeit in der Kindertagesstätte betreffen, Anregungen geben. Der Elternbeirat soll gehört werden:

a) zu den Grundfragen der pädagogischen Arbeit (Änderungen oder
    Überarbeitung der pädagogischen Konzeption einer Einrichtung),

b) zur Erweiterung oder Reduzierung der Kindertagesstätten und Änderung der Zweckbestimmung,

c) zur Festlegung der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte.

5. Der Elternbeirat unterstützt die Leitung der Einrichtung bei der Vorbereitung der Elternversammlungen und bei der Organisation von Festen und sonstigen Veranstaltungen.

6. Der Elternbeirat kann von dem Träger und der Leitung der Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft über die Kindertagesstätte betreffende Fragen verlangen.

7. Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

§ 14  Stadtelternbeirat

1. Aus den Elternbeiräten einer jeden Einrichtung soll ein/e Vertreter/in für den Stadtelternbeirat gewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Stadtelternbeirates beginnt mit der Wahl und dauert bis zur Wahl eines neuen Stadtelternbeirates. Die Einberufung des neuen Stadtelternbeirates erfolgt durch den amtierenden Stadtelternbeirat. Der Stadtelternbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Für den Stadtelternbeirat gelten die Regelungen des § 12 Abs. 3 - 11 analog dieser Satzung.

2. Der Stadtelternbeirat vertritt die Interessen der Personensorgeberechtigten hinsichtlich der Arbeit in den Kinderbetreuungseinrichtungen und soll die Zusammenarbeit zwischen Eltern, den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und der Stadt fördern. Der Stadtelternbeirat kann in allen Angelegenheiten, die die Arbeit in den Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, Anregungen geben.

IV. Gebühren

§ 15  Benutzungsgebühren

1. Für die Benutzung der Kindertagesstätten und Betreuungsangebote an Grundschulen werden zur teilweisen Deckung der Kosten Gebühren erhoben.

Die Personensorgeberechtigten bestimmen durch schriftliche Erklärung (Buchung) gegenüber dem Magistrat für die Dauer eines Kindertagesstättenjahres die gewünschte Betreuungsform. Eine Kündigung/Änderung der gebuchten Tarife ist möglich zum 30.09., 31.12. und 31.03. eines Kalenderjahres.

Ein Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote der Grundschulen ist jeweils zum 01.02. bzw. 01.09. eines Schuljahres möglich.

In Härtefällen kann im Einzelfall der Magistrat Ausnahmen zulassen.

2. Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes beträgt monatlich in

Kindergärten
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12.00 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 1   ab 01.01.2013   113,00 EUR
              ab 01.01.2014   116,00 EUR

Kindergärten – Betreuungszeit bis 14:00 Uhr
                                                         ab 01.01.2013      ab 01.01.2014
Tarif 1.1   incl. 1x Essen/Woche   138,00 EUR           142,00 EUR
Tarif 1.2   incl. 2x Essen/Woche  163,00 EUR          168,00 EUR
Tarif 1.3   incl. 3x Essen/Woche  187,00 EUR           193,00 EUR
Tarif 1.4   incl. 4x Essen/Woche  212,00 EUR           218,00 EUR
Tarif 1.5   incl. 5x Essen/Woche   237,00 EUR            244,00 EUR

 
In Einrichtungen, die bis 15:00 Uhr geöffnet haben, wird für die Betreuung eines Kindes in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr pro Tag 1,00 Euro zusätzlich erhoben.

Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr
                                                          ab 01.01.2013      ab 01.01.2014
Tarif 2.1   incl. 1x Essen/Woche   169,00 EUR            174,00 EUR
Tarif 2.2   incl. 2x Essen/Woche  194,00 EUR            200,00 EUR
Tarif 2.3   incl. 3x Essen/Woche  218,00 EUR            224,00 EUR
Tarif 2.4   incl. 4x Essen/Woche  243,00 EUR           250,00 EUR
Tarif 2.5   incl. 5x Essen/Woche  268,00 EUR            276,00 EUR

Freistellung nach dem Bambini-Programm:

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Friedrichsdorf keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze. Erstreckt sich die Betreuungszeit für ein Kind über die Halbtagsbetreuung ohne Mittagstisch hinaus, so ist nur der Differenzbetrag zu Tarif 1 zu zahlen. Personensorgeberechtigte, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren nach Vorlage einer Schulbescheinigung zu erstatten. Personensorgeberechtigten, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.

Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen bis Vollendung 3. Lebensjahr
Tarif 3  ab 01.01.2013  299,00 EUR
             ab 01.01.2014  308,00 EUR

In dem Tarif ist eine Pflegepauschale und das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten. Bei Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) der Tarif 3 um 50 % ermäßigt.

Kinderhorte
Tarif 4   ab 01.01.2013  237,00 EUR
              ab 01.01.2014  244,00 EUR

In diesem Tarif ist das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.

Betreuungsgruppen Grundschule bis 13:30 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 5   ab 01.01.2013  62,00 EUR
              ab 01.01.2014  64,00 EUR

Betreuungsgruppen Grundschule bis 15:00 Uhr (incl. Mittagstisch)
Tarif 6   ab 01.01.2013  165,00 EUR
              ab 01.01.2014  170,00 EUR

Betreuungsgruppen Grundschule bis 16:00 Uhr (incl. Mittagstisch)
Tarif 7   ab 01.01.2013  185,00 EUR
              ab 01.01.2014  191,00 EUR
 
Betreuungsgruppen Grundschule bis 17:00 Uhr (incl. Mittagstisch)
Tarif 8   ab 01.01.2013  205,00 EUR
              ab 01.01.2014  211,00 EUR

Die Beträge nach Tarif 5 - 8 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und sind in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig.

In den Schulferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat festgesetzt.

3. Für das 2. Kind einer Familie, das gleichzeitig eine Kindertagesstätte in Friedrichsdorf oder das Betreuungsangebot an einer Friedrichsdorfer Grundschule besucht, reduziert sich die für den Besuch der Einrichtung zu zahlende Gebühr um 50 %, für das 3. und für jedes weitere Kind reduziert sich bei gleichzeitigem Besuch die Gebühr um 100 %. Die Ermäßigung wird nicht für das Verpflegungsentgelt (Mittagstisch) gewährt. Die 50-prozentige Ermäßigung für ein 2. Kind einer Familie bei gleichzeitigem Besuch gilt jeweils für den niedrigeren Tarif der besuchten Einrichtung.

4. Randzukaufszeiten können in einzelnen Einrichtungen angeboten werden. Der Magistrat entscheidet über die Einrichtung bzw. die Einstellung der Randzukaufszeiten je nach Nachfrage. Die Gebühr für gebuchte Randzukaufszeiten beträgt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme 3,00 EUR/je 1/2 Stunde.

5. In den Kindertagesstätten wird ein Essensgeld erhoben, das in den jeweiligen Tarifen pauschal enthalten ist. Kann ein Kind wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für die Dauer von mind. 4 Wochen nicht am Mittagstisch teilnehmen, so wird bei Vorlage eines Attestes der pauschale Essensbeitrag erstattet.

6. Der Magistrat kann nach den örtlichen Gegebenheiten eine Höchstzahl der Mittagstischplätze in der jeweiligen Einrichtung festlegen. Ist die Höchstzahl der zu vergebenen Mittagstischplätze erreicht, müssen die Personensorgeberechtigten bei Bedarf auf andere Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet ausweichen.

6.1. Für Kinder nach dem vollendeten 3. Lebensjahr, bei denen ein erhöhter pflegerischer Aufwand anfällt, kann eine monatliche Zusatzgebühr in Höhe von 30,00 EUR berechnet werden. Die Gebühr hierfür wird, nach Feststellung durch die jeweilige Leitung, mittels gesondertem Bescheid erhoben.

6.2. Verbleibt ein Kind durch Gründe, die die Personensorgeberechtigten zu vertreten haben über die gebuchte Betreuungszeit hinaus in der Einrichtung, so entsteht neben dem gebuchten Tarif - im Wiederholungsfall - eine zusätzliche Betreuungsgebühr von 10,00 EUR je angefangener halbe Stunde an diesem Tag.

7. Zur Entrichtung der Benutzungsgebühren und des Essensgeldes sind die Personensorgeberechtigten des aufgenommenen Kindes als Gesamtschuldner verpflichtet.

8. Familien mit geringem Familieneinkommen können zwecks vollständiger Übernahme oder teilweiser Befreiung von den Betreuungsgebühren einen Antrag gem. §§ 2; 22 ff SGB VIII bei dem Jugend- und Sozialamt der Stadt Friedrichsdorf stellen.

Die Entscheidung hierüber obliegt dem Hochtaunuskreis als Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
 
§ 16  Zeitraum und Umfang der Gebührenpflicht

1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wird; die Gebühr wird nach vollen Monatssätzen berechnet.

2. Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis gemäß § 8 dieser Kindertagesstätten- und -gebührenordnung endet.

3. Kann ein Kind seinen Platz nicht in Anspruch nehmen, so bleibt dies ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht. Dies gilt auch bei Krankheit oder Urlaub.

4. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte gemäß § 4 Abs. 2 bringt die Gebührenpflicht nicht zum Ruhen. Das gilt auch für die Schließung der Kindertagesstätten aus Anlass der Schulferien.

§ 17  Fälligkeit der Gebühren

Die Benutzungsgebühr incl. Essensgeld wird am 15. eines Monats für den jeweils laufenden Monat zur Zahlung fällig.

§ 18  Inkrafttreten

Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 01.01.2013 in Kraft, gleichzeitig tritt die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 23.05.2003 mit Änderungen vom 15.07.2005, 15.12.2006, 12.06.2008, 13.09.2010 und 21.06.2012 außer Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Friedrichsdorf, 12. November 2012


Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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