Der Handwerkerparkausweis wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und ist momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung in
Frankfurt am Main
Bad Homburg v. d. Höhe
Darmstadt
Hanau
Offenbach am Main
Rüsselsheim
Mainz
Wiesbaden
und den Städten und Gemeinden in den Kreisen
Darmstadt-Dieburg
Wetterau
Hochtaunus
Main-Taunus
Offenbach
Groß-Gerau
Main-Kinzig
Bergstraße
Rheingau-Taunus
und im Odenwaldkreis
gegenseitig anerkannt.
Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt Rhein Main berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten). Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind.